Kurzbeschreibung
Seit dem 01.04.2024 ist der Konsum von Cannabis für Erwachsene im begrenzten Umfang legalisiert worden. Was ist nun erlaubt und was gibt es zu beachten? Diese FAQ gibt eine Auswahl häufig gestellter Fragen aus der Praxis wieder.
FAQ zu Cannabis im Arbeitskontext
1. Welche Grenzwerte gibt es?
Bis zu 50g Cannabis dürfen Erwachsene für den Eigenkonsum zu Hause haben. Außer Haus sind 25g Cannabis für Erwachsene für den eigenen Konsum erlaubt (§ 3 KCanG).
Für Minderjährige sind der Erwerb und der Besitz von Cannabis verboten.
Laut § 5 des KCanG (Konsumcannabisgesetz) ist der Cannabiskonsum in Anwesenheit von Minderjährigen, sowie an bestimmten Orten und in Sichtweite dieser Orte verboten. Hierbei handelt es sich um Schulen, Kitas, Spielplätze, Sportstätten und Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
2. Darf man unter Einfluss von Cannabis Auto fahren oder Maschinen bedienen?
Die Sicherheit im Straßenverkehr muss gewährleistet sein. Im Straßenverkehr ist der zulässige Grenzwert 3,5 ng THC je ml Blutserum (ausgenommen sind Fahranfänger in der Probezeit).
Maschinenführer haben eine große Verantwortung, da ein gesteigertes Risiko besteht, andere zu gefährden. Wie alle anderen Arbeitnehmer auch, dürfen sie sich durch den Cannabiskonsum nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere Personen gefährden können (§ 15 Abs. 2 DGUV-V 1). Wenn durch Cannabiskonsum Veränderungen im Verhalten, in der Wahrnehmung oder eine erhöhte Risikobereitschaft auftreten, ist eine mögliche Gefährdung gegeben und es wird gegen diese Vorschrift verstoßen. Daher ist es sinnvoll, durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen den Cannabiskonsum bei Maschinenführern nicht zu erlauben.
3. Wie sieht das im Arbeitskontext aus? Ist der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz nun erlaubt?
Der Cannabiskonsum am Arbeitsplatz ist im KCanG nicht geregelt, außer es ist einer der in § 5 KCanG genannten Orte (s.o.). Gemäß § 15 Abs. 2 DGUV-V 1 darf sich ein Arbeitnehmer durch den Konsum von Cannabis, Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen jedoch nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Personen gefährden kann. Dies betrifft sowohl den Konsum vor Beginn der Arbeitszeit als auch während der Arbeitszeit.
Ist ein Beschäftigter augenscheinlich nicht in der Lage, seine Arbeit ohne Gefährdung von sich oder anderen auszuführen, dürfen ihn Unternehmer nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2 DGUV-V 1).
4. Darf der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz verboten werden?
Ja, schließlich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht seinen Beschäftigten gegenüber. Der Arbeitgeber kann den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz und auch in den Pausen verbieten (§ 106 GewO). Ein entsprechendes Verbot sollte in einer Arbeitsanweisung, einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.
Existiert dieses Konsumverbot, kann der Arbeitgeber bei einem Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen (Abmahnung). Dies muss mit Betriebs- bzw. Personalrat abgestimmt sein.
5. Was droht bei einem Verstoß gegen ein betriebliches Cannabis-Verbot?
Existiert ein betriebliches Cannabis-Verbot, kann der Arbeitgeber bei einem Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen (Abmahnung; bei weiteren Verstößen gegebenenfalls eine Kündigung). Betriebs- bzw. Personalrat müssen hier mit ins Boot geholt werden.
6. Darf der Arbeitgeber den Konsum von Cannabis außerhalb der Arbeitszeit verbieten?
Den Cannabiskonsum außerhalb der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nicht verbieten. Jedoch müssen Beschäftigte mit Arbeitsbeginn wieder arbeitsfähig sein. Das heißt, dass Beschäftigte in ihrer Freizeit keinen Cannabis konsumieren dürfen, wenn sich die Wirkung noch bis zum Arbeitsbeginn auswirkt.
7. Woran kann man erkennen, dass jemand Cannabis konsumiert hat?
Mögliche Hinweise auf Cannabiskonsum:
- Veränderungen der Persönlichkeit oder Veränderungen im Verhalten (Ängste, depressive Verstimmungen, erhöhte Risikobereitschaft, Euphorie, Entspannung, Stimmungs- und Motivationsschwankungen etc.)
- Undeutliche Sprache
- Konzentrationsstörungen
- Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit
- Gangunsicherheiten
- trockene Mundwinkel, gerötete oder glasige Augen
- Herzrasen, Blutdruckabfall
Wichtig: Viele Faktoren beeinflussen die Wirkung von Cannabis (Gesundheitszustand und Persönlichkeit des Konsumenten, konsumiertes Produkt, Konsumerfahrung, Konsumform). Diese Faktoren beeinflussen auch die Dauer der Wirkung, die je nach Art der Aufnahme bei über 12 Stunden liegen kann. Der Abbau von Cannabis dauert dabei deutlich länger, als die Wirkung anhält. Es gibt jedoch keinen Grenzwert oder zeitlichen Mindestabstand zwischen Cannabiskonsum und Arbeitsbeginn.
Zudem können Ursachen von Veränderungen der Persönlichkeit oder des Verhaltens auch private oder berufliche Probleme oder andere Erkrankungen sein und dürfen nicht automatisch mit Suchtproblemen gleichgesetzt werden.
8. Inwiefern ist der Arbeitsschutz durch die Legalisierung von Cannabis betroffen?
Der Konsum von Cannabis kann durch di...