§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden[1], ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
[1]Gebäude: selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; |
2. |
Bauteile: hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel; |
3. |
dekorative Bauelemente: Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden[2] dienen; |
5. |
Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb): Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird; |
6. |
Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb): Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird; |
8. |
Film: eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht; |
9. |
flüchtige organische Verbindung (VOC): eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 ºC bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.; |
2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.
§ 3 Verbote
(1) 1In Anhang I aufgeführte
a) |
Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden[1], ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie |
b) |
Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung |
mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des geb...
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