1Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

[1]Gebäude:

selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

 

2.

Bauteile:

hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;

 

3.

dekorative Bauelemente:

Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden[2] dienen;

 

4.

Beschichtungsstoffe:

Gemische[3], die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in einem Gemisch[4] enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;

 

5.

Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;

 

6.

Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

 

7.

Farben und Lacke:

die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Gebäuden[5], ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;

 

8.

Film:

eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

 

9.

flüchtige organische Verbindung (VOC):

eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 ºC bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.;

 

10.

organisches Lösemittel:

eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Gemischen[6] oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

 

11.

organische Verbindung:

eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

 

12.

Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:

die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;

 

13.

VOC-Gehalt:

die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in dem gebrauchsfertigen Gemisch[7], wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem Gemisch[8], die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.

2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.

[1] Nr. 1 geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 20.07.2006.
[2] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 20.07.2006.
[3] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.
[4] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.
[5] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 20.07.2006.
[6] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.
[7] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.
[8] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.

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