Trotz des hohen Gefährdungspotenzials werden Chlor bzw. Chlorverbindungen häufig zur Desinfektion eingesetzt, da sie sehr wirksam und preiswert sind.
An Chlorungsanlagen, in denen Chlorgas verwendet wird, werden in Bädern besonders strenge Maßstäbe angelegt, da immer wieder schwere Unfälle durch technische Defekte eintreten.
Ziel der Schutzmaßnahmen muss v. a. sein, das Freiwerden von giftigem Chlorgas zu verhindern.
Zunächst muss jedoch die Möglichkeit einer Substitution (s. § 6 GefStoffV) geprüft werden, d. h. die Suche nach Stoffen oder Verfahren, die für Gesundheit und Sicherheit nicht oder weniger gefährlich sind. Zum Einsatz kommen z. B. Ozon oder Wasserstoffperoxid oder das Durchflusselektrolyse-Verfahren. Gibt es keine geeigneten Ersatzstoffe oder -verfahren, müssen Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.
Detaillierte Informationen zu Gefährdungspotenzial, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe beim Einsatz von Chlor sowie oxidierend wirkenden anorganischen Chlorverbindungen zur Chlorung von Badewasser, liefert die DGUV-I 213-040.
Berufsgenossenschaften (z. B. BG ETEM) stellen Informationsmaterial bereit z. B. zum Chlorgasflaschenwechsel sowie zum Verhalten bei Störungen durch Leckage.
3.1 Technische Maßnahmen
Allgemeine Anforderungen an Technikbereiche in Bädern legt Abschn. 4.4.1 DGUV-R 107-001 fest. Es gilt u. a.:
- Sie müssen gegen Zutritt von Unbefugten gesichert sein.
- Sie müssen be- und entlüftet werden können (Ausnahme: Chlorgasräume).
- Gefahrloses Beseitigen von Gefahrstoffen muss möglich sein.
Behälter und Leitungen für feste und flüssige Chemikalien müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und entsprechend ihrem Inhalt gekennzeichnet sein.
Zusätzliche Anforderungen gelten für
Als Chlorgasräume werden Räume bezeichnet, in denen sich Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas befinden sowie gelagerte Behälter mit Chemikalien zur Chlorung (z. B. Druckflaschen mit Chlor oder Fässer mit anorganischen Chlorverbindungen).
Wegen des hohen Gefährdungspotenzials gelten für Chlorgasräume zusätzliche Anforderungen (s. Abschn. 4.4.6.1 DGUV-R 107-001), u. a.:
- feuerhemmend (mind. F30) und gasdicht ausführen,
- mit unmittelbarem Ausgang ins Freie, Türen müssen nach außen aufschlagen,
- mit einer wirksamen Chlorgasbeseitigungseinrichtung, z. B. einer Wassersprühanlage zum Niederschlagen von austretendem Chlorgas,
- Chlorgaswarngerät mit akustischer und optischer Signalgebung außerhalb des Chlorgasraums, das die Chlorgasbeseitigungseinrichtung im Gefahrenfall automatisch in Gang setzt.
Warnsignal bei "baulich ungünstiger Lage"
Eine sog. baulich ungünstige Lage liegt vor, wenn sich im Gefahrenbereich Wohn- oder öffentliche Aufenthalts- bzw. Verkehrsbereiche befinden. Das Warnsignal muss dann an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet werden, wenn das Warnsignal nicht wahrgenommen werden kann, z. B. außerhalb der Betriebszeiten oder bei Abwesenheit (Abschn. 4.4.6.1 DGUV-R 107-001).
Da Chlor bei Rückverflüssigung, Eindringen von Feuchtigkeit in die Chlorversorgung und Rückfluss von Wasser in die chlorgasführenden Leitungen – aus der Korrosion von Stahl und Messing in der Vakuumleitung – die sog. "Chlorbutter" bildet, muss dies u. a. durch Absperreinrichtungen verhindert werden.
3.2 Organisatorische Maßnahmen
Chlorungsanlagen
- müssen vor Inbetriebnahme und danach regelmäßig durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden; darüber hinaus ist auch eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach längerer Betriebspause empfehlenswert;
- dürfen nur unter Beachtung einer Betriebsanweisung und nur von unterwiesenen Personen betrieben werden; die Betriebsanweisung muss nicht nur ausgehändigt, sondern auch im Bereich der Chlorungsanlage oder an geeigneter Stelle ausgelegt oder ausgehängt werden;
- müssen entsprechend der verwendeten Chemikalien gekennzeichnet sein.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dass Vorkehrungen für Erste Hilfe und unbeabsichtigte Chlorfreisetzungen getroffen werden.
Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen
Nur zur Prüfung befähigte Personen dürfen Chlorgasanlagen sowie Chlorgaswarngeräte prüfen. Bewährte Prüfabstände sind 12 Monate bei Chlorgasanlagen und Chlorgaswarngeräten. Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung kann dagegen von einer unterwiesenen Person geprüft werden; dies sollte alle 6 Monate erfolgen (DGUV-I 213-040).
3.3 Persönliche Maßnahmen
Beim Umgang mit Lösungen aus chlorhaltigen Feststoffen, Salzsäure, Natriumchlorit bzw. -hypochlorit i. d. R.:
Beim Umgang mit Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas sowie Chlordioxidanlagen:
- Atemschutzgeräte (Vollmaske oder Gebläse unterstütztes Filtergerät, jeweils mit geeignetem Filter)
Bei Chlorgasausbruch:
- Chemikalienschutzanzug (CSA)
- umluftunabhängiges Atemschutzgerät
Geeignete PSA
Die Beschäftigten müssen den ordnungsgemäßen Zustand ihres Atemschutzgerätes vor jeder Benutzung auf s...