Zusammenfassung
Das Sicherheits Certifikat Personaldienstleister (SCP) ist ein Ausschnitt aus dem für Kontraktoren entwickelten SCC-System (SCC steht für Sicherheits Certifikat Contraktoren). SCP wendet sich an Personaldienstleister, also Unternehmen der Zeitarbeit. Für viele Unternehmen ist Zeitarbeit – auch Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit genannt – eine wichtige Option, ihren "atmenden" Personalbedarf kurzfristig und zeitlich befristet zu erfüllen. Diese Unternehmen (Entleiher) übernehmen Beschäftigte eines anderen, eigenständigen Unternehmens (Personaldienstleister), um dadurch temporär ihre Personalkapazität zu erweitern, die Planbarkeit ihrer Auftragsbearbeitung zu verbessern und ihre Flexibilität zu steigern. Ziel von SCP ist ein funktionierender Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz bei den Personaldienstleistern – also das Reduzieren bzw. Vermeiden von Unfällen bei Zeitarbeitern und Beschäftigten des Entleihers.
1 Sicherheit in der Zeitarbeit
In der Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) liegen die Unfallhäufigkeit und der Krankenstand trotz Fortschritten in den letzten Jahren immer noch deutlich über dem Niveau anderer Branchen. Dies ist sicherlich auf die eher "rustikalen" Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit vergleichsweise hohen Gefährdungs- und Belastungspotenzialen zurückzuführen. Nicht selten sind hier Bedingungen anzutreffen, wie z. B. schwerpunktmäßige Einsätze in Produktions- oder Hilfssektoren, monotone Tätigkeiten, unzureichende Qualifikationen und Unterweisungen, häufig wechselnde Arbeitsplätze, Notwendigkeit, sich an neue Arbeitsabläufe, organisatorische Strukturen und betriebliche Kommunikationswege sowie veränderte Umgebungsbedingungen anzupassen, kaum Möglichkeiten zum Aufbauen von Routinen, Gefühl, als Leiharbeitnehmer "Beschäftigter zweiter Klasse zu sein" ...). Bei der Verbesserung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen müssen die beteiligten Parteien des Dreiecks Zeitarbeitsunternehmen (Personaldienstleister), Einsatzbetrieb (Auftraggeber/Entleiher) und Zeitarbeitnehmer gleichrangig berücksichtigt werden.
Für die Sicherheit und Gesundheit der Zeitarbeitnehmer sind sowohl der Personaldienstleister (Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer), als auch der Einsatzbetrieb verantwortlich. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz spricht davon, dass beide gleichermaßen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich sind. Hierfür sind Vereinbarungen und Regelungen zur Umsetzung der beiderseitigen "Arbeitgeberpflichten" zu treffen; wie z. B. Regelung des freien Zugangs zu den Einsatz-/Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer, Gefährdungsbeurteilungen, Sicherstellung der erforderlichen Qualifikationen, Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen, Bereitstellung der gemäß den Gefährdungsbeurteilungen erforderlichen PSA, Einbeziehung der "fremden" Mitarbeiter in die arbeitsmedizinische Versorgung, Erste Hilfe und weitere Maßnahmen für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen beim Entleiher sowie, falls erforderlich, die gemeinsame Unfalluntersuchung.
1.1 Pflichten des Einsatzbetriebs (Entleihers)
Der Auftraggeber/das entleihende Unternehmen muss die Zeitarbeitsbeschäftigten in sein Unternehmen integrieren und trägt die Verantwortung für die Arbeitsschutzmaßnahmen für die entliehenen Beschäftigten. Zu den Pflichten des Entleihers zählen insbesondere die Aspekte des vereinbarungsgemäßen Einsatzes der Zeitarbeitsbeschäftigten, die ausreichende Unterweisung hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, die Arbeitsplatzgestaltung, die Aufsicht und die Einbindung in die eigene Arbeitsschutzorganisation (z. B. Erste Hilfe, Notfallmanagement).
Arbeitgeberpflichten obliegen dem Entleiher
Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeiters den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des deutschen Arbeitsschutzrechtes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Dies setzt die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Einsatzbetrieb für die Arbeitsplätze der Zeitarbeitsbeschäftigten sowie ergänzende Gefährdungsbeurteilungen vor der Aufnahme gefährlicher Arbeiten (z. B. die sog. Last Minute Risk Analysis) durch den Personaldienstleister voraus. Zu klären ist auch, welche Arbeitsschutzmaßnahmen vom Personaldienstleister im Vorfeld erbracht werden. Ein eindeutig formulierter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Arbeitsschutzvereinbarung dient der rechtlichen Absicherung aller Beteiligten.
1.2 Pflichten des Zeitarbeitsbetriebs (Personaldienstleisters)
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bleibt der Zeitarbeitsbeschäftigte Arbeitnehmer seines ihn entsendenden Zeitarbeitsbetriebs. Der Arbeitgeber – hier der Verantwortungsträger des Personaldienstleisters – verantwortet grundsätzlich die Abstimmung der Arbeitsschutzmaßnahmen für die Zeitarbeitsbeschäftigten. Er trägt die Verantwortung dafür, die erforderlichen Informationen zum Arbeitseinsatz zu ermitteln, fachlich qualifizierte Beschäftigte auszuwählen und diese auf den Einsatz vorzubereiten; dies kann auch ei...