Schritt 1
Es ist zu prüfen, ob die Übereinstimmung der Mauertafel mit den Anforderungen der Norm DIN 1053-4 durch das Übereinstimmungszeichen belegt und die Konformität des Fertigbauteils durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle zertifiziert worden ist.
Schritt 2
Abweichungen von der Norm, die herstellerseitig gewünscht sind, müssen hinsichtlich ihrer bauaufsichtlichen Relevanz geprüft und die erforderliche Nachweisführung muss mit der obersten Bauaufsichtsbehörde (DIBt) abgestimmt werden. Folgende Abweichungen liegen in der Regel vor:
a. |
Es werden Mauersteine verwendet, die nicht in DIN EN 1996-1-1/NA benannt sind; in der Regel handelt es sich dabei um Plansteine, die nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung bzw. allgemeiner Bauartgenehmigung produziert werden. Ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis ist dafür erforderlich, desweiteren in der Regel auch ein Verwendbarkeitsnachweis nach DGUV Grundsatz. |
b. |
Es wird bzw. im Falle von Dünnbettfugen kann keine Transportbewehrung aus Betonstabstahl eingebaut werden. Stattdessen wird eine Transportsicherung an der Außenseite der Mauertafeln angeordnet. Die Mauertafel entspricht DIN 1053-4, ein Verwendbarkeitsnachweis nach DGUV Grundsatz ist aber dennoch erforderlich; Art und Umfang dieses Nachweises sind abhängig vom gewählten Transportsystem und von den gewählten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen. |
Schritt 3
Es ist zu prüfen, ob die Verwendbarkeit des Transportsystems und der zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen auch durch das Beiblatt zum DGUV Grundsatz 301-003 abgedeckt wird.
Schritt 4
Nach positiver Bewertung der Schritte 1 bis 3 wird eine entsprechende Stellungnahme vom SVG abgegeben. Falls erforderlich (siehe Schritt 2 a)) erfolgt zusätzlich die Erteilung eines Bescheides der obersten Bauaufsichtsbehörde. Abschließend ist von der fremdüberwachenden Stelle bzw. der Güteschutzgemeinschaft die Übereinstimmung zu bestätigen (Schritt 10).
Das System weicht in wesentlichen Punkten von den Anforderungen nach DIN 1053-4 oder dem DGUV Grundsatz-Beiblatt ab. In diesem Fall kann auf Antrag eine weitere Begutachtung zur Ermittlung des erforderlichen Prüfumfangs erfolgen.
Abb. 1 Ablaufdiagramm zur Beurteilung der Transportsicherheit
Schritt 5
Zunächst ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Anwendung des Standardverfahrens nach Abs. 3.2 erfüllt sind oder ob aus anderen Gründen nur Großversuche nach Abs. 3.3 durchgeführt werden können oder sollen.
Schritt 6
Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung des Standardverfahrens erfüllt sind, wird vom SVG ein Prüfprogramm mit Angabe des Stoßimpulses für dieses Verfahren ausgearbeitet und dem Antragsteller zur Nachweisführung vorgeschlagen (siehe Schritt 7).
Wenn die Voraussetzungen zur Anwendung des Standardverfahrens nicht vorliegen, muss die Eignung mittels Großversuch nachgewiesen werden (Schritt 8 oder 9).
Schritt 7
Die Prüfung nach Standardverfahren gemäß Abs. 3.2 wird durchgeführt. Nach erfolgreichem Abschluss wird eine Stellungnahme vom SVG abgegeben. Falls erforderlich (siehe Punkt 2 a)) erfolgt die Erteilung eines Bescheides der obersten Bauaufsichtsbehörde. Abschließend wird von der fremdüberwachenden Stelle bzw. der Güteschutzgemeinschaft die Übereinstimmung bestätigt (Schritt 10).
Schritt 8
Die Voraussetzungen zur Durchführung des Standardverfahrens liegen nicht vor, weil die dafür notwendigen Impulsgrößen nicht hergeleitet werden können. Großversuche nach Abs. 3.3 (Versuch 1) werden entsprechend dem vom SVG vorgegebenen Prüfprogramm durchgeführt. Stoßimpulse werden gemessen. Anschließend wird mit dem Standardverfahren weitergeprüft (Variante a mit Schritt 6).
Es ist auch möglich, mit der Variante b (Schritt 9) weiter zu prüfen, z. B. wenn die Prüfwände nach Versuch 1 für weitere Prüfungen genutzt werden können.
Schritt 9
Die Voraussetzungen zur Durchführung des Standardverfahrens liegen nicht vor oder es wird aus anderen Gründen auf die Prüfung mit Standardverfahren verzichtet (siehe auch Schritt 8, Variante b); dann werden die erforderlichen Nachweise entsprechend dem vom SVG vorgegebenen Prüfprogramm mit Großversuchen (Versuche 2 und 3 gemäß Abs. 3.3) durchgeführt. Nach erfolgreichem Abschluss wird eine Stellungnahme vom SVG abgegeben. Falls erforderlich (siehe Schritt 2 a)) erfolgt die Erteilung eines Bescheides der obersten Bauaufsichtsbehörde. Abschließend wird von der fremdüberwachenden Stelle bzw. der Güteschutzgemeinschaft die Übereinstimmung bestätigt (Schritt 10).
Schritt 10
Bestätigung der Übereinstimmung der vorgefertigten Mauertafel mit der Norm DIN 1053-4 oder mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. einer allgemeinen Bauartgenehmigung durch Ü-Zeichen sowie Übereinstimmung der Transportsicherungsmaßnahmen mit den Anforderungen des DGUV Grundsatz 301-003 durch Zertifikat einer dafür qualifizierten Stelle.