Antragstellende haben nachzuweisen, dass sie selbst zur Ausbildung befähigt sind oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügen.
Die medizinisch-fachliche Voraussetzung, das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z. B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für Lehrkräfte des betrieblichen Sanitätsdienstes bei einer nach Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen medizinisch-fachlich, pädagogisch und fachspezifisch fortzubilden.
Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern eingesetzt werden sollen:
Persönliche Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form
Medizinisch-fachliche Qualifikation
- Notfallmedizinische Ausbildung: mindestens sanitäts-/rettungsdienstliche Ausbildung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten inkl. dokumentierter und erfolgreich abgeschlossener Prüfung. Liegt die medizinisch-fachliche Grundqualifikation bei Beginn der fachspezifischen Lehrkräftequalifikation länger als 3 Jahre zurück, ist eine aktuelle Fortbildung im Umfang von mindestens 30 Unterrichtseinheiten nachzuweisen.
- Die ärztliche Approbation wird als medizinisch-fachliche Grundqualifikation anerkannt, eine medizinische Fortbildung vor Beginn der fachspezifischen Lehrkräftequalifikation ist nicht erforderlich. Davon unberührt gelten die Regelungen zur medizinisch-fachlichen, pädagogischen und fachspezifischen Fortbildung für die Lehrkraft betrieblicher Sanitätsdienst.
Pädagogische Qualifikation
Lehrkraft Erste Hilfe gemäß DGUV Grundsatz 304-001 mit aktueller Lehrberechtigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
Fachspezifische Lehrkräftequalifikation
Diese umfasst mindestens 24 Unterrichtseinheiten und kann wie folgt aufgeteilt werden:
Fachdidaktische Lehrkräfteschulung im Bereich des betrieblichen Sanitätsdienstes (16 Unterrichtseinheiten):
- Ziele und Rahmenbedingungen der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern
- Planung, Durchführung und Analyse von Aus- und Fortbildungen im betrieblichen Sanitätsdienst
- Vorgesehene Lehr- und Lernformen des Leitfadens
Diese 16 Unterrichtseinheiten müssen bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 absolviert werden.
Schulung zum Thema "Sicherheit und Gesundheit im Betrieb" (8 Unterrichtseinheiten)
Beispiele hierfür sind Schulungen zu folgenden Themen: Rechtsgrundlagen im Arbeitsschutz, arbeitsmedizinische Vorsorge, Gefahrstoffe, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, Arbeitsstätten, Brandschutz. Diese Schulungen müssen nicht zwingend bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 absolviert werden.
Von der gesamten fachspezifischen Lehrkräftequalifizierung (24 Unterrichtseinheiten) können maximal 8 Unterrichtseinheiten als E-Learning oder Selbstlernformate stattfinden, die auf die Präsenz-Anteile abgestimmt sind. Dies spiegelt sich im didaktischen Gesamtkonzept wider, indem E-Learning und Präsenzanteile ineinandergreifen, sich ergänzen oder aufeinander aufbauen. Lernen in Präsenz setzt die physische Anwesenheit von Lehrkraft und Teilnehmenden an einem Ort voraus.
Hospitation
Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass neue Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase bei mindestens einer Grundausbildung und einem Aufbaulehrgang als Lehrkraft unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen haben. Der Nachweis kann mit einem Hospitationsprotokoll erbracht werden.
Ein Gestaltungsbeispiel für ein Hospitationsprotokoll ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.
Medizinisch-fachliche, pädagogische und fachspezifische Fortbildung
Inhalte bzw. Ziele der Lehrkräfte-Fortbildung (24 Unterrichtseinheiten in drei Jahren):
- Sicherung/Vertiefung relevanter fachlicher Grundlagen
- Sicherstellung der fachlichen Aktualität
- Erweiterung methodischer Kompetenzen
- Berücksichtigung angrenzender Themenfelder/Inhalte (perspektivische Entwicklungsoptionen des Themengebiets "Betriebssanitäter")
Die Lehrkräfte müssen innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung, mindestens alle drei Jahre, gleichermaßen medizinisch-fachlich, pädagogisch und fachspezifisch im Umfang von mindestens insgesamt 24 Unterrichtseinheiten, fortgebildet werden. Davon müssen mindestens 8 Unterrichtseinheiten med./fachl., bezogen auf die Inhalte der Betriebssanitäter- bzw. Betriebssanitäterinnen-Ausbildung, und 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 nachgewiesen werden. Anderweitige Fortbildungen, deren Inhalte sich auf Themen zu "Sicherheit und Gesundheit i...