Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich zum Beispiel aus einem Lastabsturz, Umsturz des Krans oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, zum Beispiel Kranführende sowie Anschläger und Anschlägerinnen, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.
Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.
Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie), umgesetzt in nationales Recht durch die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV), ist für Bau und Ausrüstung seit dem 1. Januar 1993 eine neue Rechtsgrundlage gegeben; sie gilt nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1995. Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie verpflichtet den Hersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme eines Krans entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten sind.
Die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Dabei wurden bereits vorhandene Änderungen eingearbeitet.
Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV (jetzt: Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV) national in Deutschland eingeführt.
Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG bzw. mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers; diese Verantwortung betrifft auch die Prüfung der Einsatztauglichkeit von betriebsbereiten Kranen, zum Beispiel Fahrzeugkranen.
Bei Kranen, die erst nach Aufstellung oder Einbau betriebsbereit werden, zum Beispiel Schienenlaufkatzen, Brückenkrane, muss nach § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft von einer sachverständigen Person entsprechend § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" geprüft werden.
Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie – national umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG zur Änderung der RL 89/655/EWG) wird der Betreiber verpflichtet, dort genannte Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten.
Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.
Der DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen" ist wie folgt in zwei Teile gegliedert:
- Prüfungen in Verantwortung des Herstellers (Abschnitt 2)
Prüfungen in Verantwortung des Betreibers (Abschnitt 3)
In Abschnitt 2 wird ein Verfahren empfohlen, mit dem der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass er die vorstehend genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt hat. Hersteller im Sinne der Richtlinien 98/37/EG bzw. 2006/42/EG ist, wer den Kran so weit fertigstellt, dass er in Betrieb genommen werden kann.
Die aufgeführten Maßnahmen (Prüfungen) zeigen wesentliche Verfahrensschritte für die Hersteller auf, die sie durchführen müssen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachzukommen und die entsprechende Erklärung gemäß Anhang II dieser Richtlinien, mit Angabe der zugrunde gelegten technischen Normen und Spezifikationen, abgeben zu können.
Abschnitt 3 beschreibt die Durchführung
- der Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft,
- der Prüfung nach wesentlichen Änderungen und
- der wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 bis 4 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
Darin einbezogen...