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Impressum
Herausgegeben von: |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de |
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Sachgebiet Schausteller und Zirkusbetriebe einschl. Zelthallen des Fachbereichs Nahrungsmittel der DGUV |
Ausgabe: |
Juni 2023 |
Satz und Layout: |
Atelier Hauer + Dörfler, Berlin |
Copyright: |
Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. |
Bezug: |
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p310001 |
Vorbemerkung
Grundsätzlich gilt gemäß DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention": Werden gefährliche Arbeiten durch mehrere Personen gemeinsam ausgeführt, dann muss eine geeignete Person dabei die Aufsicht führen. Dafür haben die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu sorgen.
Bei Aufbau, Abbau und Verladearbeiten von größeren Zelten sind im Regelfall die Voraussetzungen für gefährliche Arbeiten gegeben, so dass hierfür eine entsprechend geeignete und ausgebildete aufsichtführende Person erforderlich ist. Daher ist diese in der DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" auch explizit gefordert.
Die Aufsichtführenden müssen für diese Tätigkeit geeignet und befähigt sein. Dazu gehören neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und Fachkenntnis auch, dass sie die möglichen Gefährdungen bei den auszuführenden Arbeiten und die geltenden Regelungen des Arbeitsschutzes kennen.
Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau mit dem Ziel, dass diese nach ihrer Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse für ihre verantwortungsvolle Aufgabe verfügen.
Um die Forderungen der DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" zu erfüllen, muss die Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz erfolgen.
Bei Anwendung dieses DGUV Grundsatzes wird in den Betrieben geeignetes, qualifiziertes Personal eingesetzt und die Verantwortlichen erhalten Rechtssicherheit.
1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung für die Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Personen, die die Aufsicht bei Aufbau, Abbau und Verladearbeiten von großen Zelten führen sollen, die eine Firsthöhe von 5 m oder eine Grundfläche von 75 m² überschreiten.
Er kann auch zur Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Aufsichtführenden bzw. Verantwortlichen für den Auf- und Abbau und die Verladung kleinerer Zelte herangezogen werden.
Dieser DGUV Grundsatz gilt nicht für die Ausbildung von Aufsichtführenden bei Bühnenbauten oder anderen Fliegenden Bauten.
2 Begriffsbestimmungen
Aufsichtführende (aufsichtführende Personen)
Aufsichtführende sind diejenigen, die den Auf- und Abbau oder die Verladearbeiten der Zelte verantwortlich leiten und beaufsichtigen.
Zelte
Zelte im Sinne dieses DGUV Grundsatzes sind Fliegende Bauten, die aus einer Tragkonstruktion mit einer Hülle bestehen, oder Membranzelte. Die Hülle besteht im Regelfall aus einer Plane oder einem Gewebe, sie kann aber auch aus festen Materialien, wie Kunststoff-, Metall-, oder Glasplatten, bestehen. Auch sogenannte Leichtbauhallen sind Zelte im Sinne dieses Grundsatzes, wenn sie als Fliegende Bauten aufgestellt werden. Nicht zu den Zelten gehören Bühnen- oder Tribünenkonstruktionen einschließlich der dazugehörigen Bedachungen.
Membranzelte
Membranzelte sind Zelte, bei denen die Zeltform durch Masten und Abspannungen hergestellt wird, z. B. Zirkuszelte.
Großzelte
Großzelte sind Zelte, die eine Firsthöhe von 5 m oder eine Grundfläche von 75 m² überschreiten.
Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.
Richtmeister bzw. Richtmeisterin
Richtmeister bzw. Richtmeisterin (auch: Zeltrichtmeister bzw. Zeltrichtmeisterin) sind umgangssprachliche Bezeichnungen für die Aufsichtführenden im Zeltbau.
Zeltbau
Zeltbau im Sinne dieses DGUV Grundsatzes beschreibt die Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten eines Zeltes an dessen Verwendungsstelle. Dies umfasst auch den probeweisen Auf- und Abbau ohne weitere Verwendung des Zeltes.
3 Anforderungen an die Teilnehmenden
Die Aufsicht beim Auf- und Abbau und bei Verladearbeiten von Großzelten entsprechend diesem DGUV Grundsatz dürfen nur dazu geeignete und befähigte Personen führen, die die erforderlichen Kenntnisse haben. Dazu gehört z. B., dass sie
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Auf- und Abbaus und der Verladung von Zelten haben,
- mindestens zwei Jahre Tätigkeit oder eine 20-malige Teilnahme beim Auf- und Abbau von Großzelten nachweisen können,
- die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften kennen,
- an einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz erfolgreich teilgenommen haben,
- geistig und charakterlich geeignet sind und es anzunehmen ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet, dass sie zuverlässig, verantwortungsbewusst u...