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Impressum
Herausgegeben von: |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de |
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Sachgebiet Behälter, Silos und enge Räume des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV |
Ausgabe: |
Juni 2022 |
Satz und Layout: |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin |
Copyright: |
Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. |
Bezug: |
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p313002 |
Änderungen zur Vorgängerversion:
- Neuer Abschnitt "Allgemeines" im Kapitel "Ausbildung"
- Redaktionelle Korrekturen
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1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Personen zum Freimessen für Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen.
Mit dem Freimessen wird die momentane Situation in einem Behälter oder engen Raum hinsichtlich Gefahrstoffexposition, Explosionsgefahr oder Sauerstoffmangel bzw. Sauerstoffüberschuss festgestellt.
Es handelt sich dabei nicht um die Ermittlung einer Gefährdung nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", sondern um eine Gefährdungsbeurteilung für eine bestimmte Tätigkeit.
Die Zeiten für die jeweiligen Ausbildungsinhalte stellen Richtwerte dar, die je nach Vorkenntnissen, Ausbildungsstand und betrieblicher Situation (Art und Menge der vorhandenen Gefahrstoffe, eingesetzte Messtechnik, Arbeitssituation, mögliche Schutzmaßnahmen) angepasst werden können.
2 Auswahl geeigneter Personen
Gemäß Abschnitt 4.3.5.3 der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume: Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" darf der Unternehmer oder die Unternehmerin zum Freimessen nur geeignete Personen beauftragen, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- fachkundig sind, indem sie z. B. nach den Inhalten dieses Grundsatzes ausgebildet und unterwiesen sind,
- ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen haben.
Für die Auswahl der Fachkundigen zum Freimessen ergeben sich somit folgende Kriterien:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf, ein abgeschlossenes Studium oder vergleichbare Qualifikationsnachweise
- Kenntnisse über die Eigenschaften der zu messenden Stoffe und die damit verbundenen Gefährdungen
- Kenntnisse über die betrieblichen Verhältnisse
- geistige und charakterliche Eignung
- körperliche Eignung, sofern dies für das Messverfahren zutreffend ist
Die Anforderungen des ersten Anstriches erfüllt auch, wer ohne Berufsabschluss über einen längeren Zeitraum ausreichend Erfahrungen beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gesammelt hat.
Bei einzelnen Messverfahren können die Ergebnisse durch unterschiedliche Farbtöne abgelesen werden. Kommen derartige Verfahren zum Einsatz, kann die Eignung durch eine Untersuchung des Farbsinns festgestellt werden.
Von den ausgewählten Personen wird erwartet:
- die Fähigkeit, Gefährdungen zutreffend beurteilen zu können
- Verständnis für Zusammenhänge zwischen Gefahrstoffen und den jeweiligen Messmethoden (u. a. Querempfindlichkeiten)
- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln
Ist der Prozess des Freimessens auf mehrere Personen verteilt, so müssen alle Beteiligten über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihren Teilbereich verfügen. Zusätzlich ist in der Gefährdungsbeurteilung eine Betrachtung der Schnittstellen erforderlich.
3 Ausbildung
3.1 Allgemeines
Häufig werden zum Erwerb der Fachkunde Kurse bei externen Lehrgangsträgern besucht. Dabei ist zu beachten, dass der alleinige Besuch eines solchen Lehrgangs zum Erwerb der Fachkunde nicht ausreichend ist; die unternehmensspezifische Unterweisung ist zwingend notwendiger Bestandteil der Ausbildung (siehe 3.5).
Anmerkung: Es hat sich als sinnvoll erwiesen, dass die angehenden Fachkundigen beim Besuch externer Lehrgänge bereits Vorkenntnisse zu den jeweils betrieblichen Situationen mitbringen und diese aktiv in den Lehrgang einbringen.
3.2 Theoretische Grundlagen
3.2.1 Rechtliche Grundlagen (empfohlener Umfang: 2 Lehreinheiten)
- Arbeitsschutzgesetz
- Gefahrstoffverordnung
- TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
- TRGS 401 "Gefährdungen durch Hautkontakt: Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen"
- TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
- TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern"
- TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
- DGUV Regel 103-003 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
- DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln, Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung"
- DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume: Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"
- DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff, Einsatz und Betrieb"
- DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz, Einsatz u...