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Vorbemerkung

Diese Information ist die Zusammenfassung der überarbeiteten bisherigen DGUV Regel 101-015 "Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau" und der DGUV Information 201-019 "Turm- und Schornsteinbauarbeiten". Die Inhalte der Regel und Information wurden in dieser DGUV Information 201-055 entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.

Diese Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Baustellenverordnung (BaustellV), den Arbeitsstättenregeln (ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Hochbau" des Fachbereichs "Bauwesen" der DGUV

Titelfoto: © JazzBoo/iStockphoto

Ausgabe Februar 2016

DGUV Information 201-055 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Information findet Anwendung auf Bauarbeiten an und in baulichen Anlagen und anderen Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung.

Auskleidungen sind z. B. Bestandteil von Anlagen:

  • für die Roheisen- und Stahlerzeugung,
  • der Chemie, Petrochemie und Kohletechnologie,
  • in Kraftwerken,
  • für die Müll- und Sondermüllverbrennung,
  • der Zement- und Kalk-Industrie,
  • der Glas-Industrie,
  • der keramischen Industrie,
  • für die Nichteisen-Metallurgie.

1.2

Diese Information findet ebenfalls Anwendung auf Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart, die im Endzustand mehr als 20 m hoch sind.

Turmartige bauliche Anlagen sind z. B.:

  • freistehende Schornsteine nach DIN 1056,
  • Fernmeldetürme und Antennenträger der Nachrichtenübermittlung in Massivbauart,
  • freistehend errichtete Treppenhaustürme,
  • Brückenpfeiler,
  • Türme verschiedener Nutzungsart,
  • Hochbehälter der Wasserversorgung,
  • Kühltürme,
  • Silos.

1.3

Diese Information findet keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die beim Arbeiten mit Traggerüsten, Gleit- und Kletterschalungen, und durch vorhandene oder anstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

1.4

Diese Information findet keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die bei Arbeiten im Feuerfestbau durch vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

Ist bei Arbeiten im Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau oder bei Arbeiten in der Nähe von in Betrieb befindlichen Emittenten mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen, sind neben diesen Informationen die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.

Siehe insbesondere:

  • Gefahrstoffverordnung,
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere die TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
  • DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche",
  • WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

2 Begriffsbestimmungen

2.1

Bauarbeiten im Sinne dieser Information sind Arbeiten zum Zustellen (Errichten), Instandhalten, Ändern, Ausbrechen und Beseitigen von feuerfesten Auskleidungen, sowie Arbeiten zum Errichten, Instandhalten, Ändern und Beseitigen turmartiger baulicher Anlagen in Massivbauart, einschließlich der hierfür jeweils vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.

2.2

Feuerfeste Auskleidungen im Sinne dieser Information sind Zustellungen (Ausmauerungen, Auskleidungen), die aus feuerfesten und wärmedämmenden Materialien bestehen.

Solche Materialien sind z. B.:

  • Silikatsteine,
  • Schamottesteine,
  • tonerdereiche Steine,
  • basische Steine,
  • Kohlenstoffsteine,
  • schmelzgegossene Steine,
  • plastische Massen,
  • Feuer- und Feuerleichtbetone,
  • Spritzmassen,
  • Feuerleichtsteine,
  • Dämmsteine aus Diatomen- oder Molererde,
  • Calziumsilikat-Platten,
  • Vermiculit-Erzeugnisse,
  • Hochtemperaturwolle (HTW): Polykristalline Wolle (PCW), Aluminiumsilikatwolle (ASW) und AES-Wolle

Zu den feuerfesten Auskleidungen gehören auch Hintermauerungen, Konsolen und Verankerungen aus unterschiedlichen Baustoffen.

2.3

Behälter und enge Räume sind gemäß der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entste...

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