Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können besonders gefährlich sein. Zwei Gefahren sind gegeben: das Berühren der unter Spannung stehenden Anlagenteile und die Auslösung von Lichtbögen durch Kurzschluss. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist das verbleibende Risiko so gering wie möglich zu halten.
Erlaubt ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen, wenn durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist (§ 8 DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)), z. B.
- in Anlagen mit einer Spannung bis 50 Volt Wechselspannung oder 120 Volt Gleichspannung zwischen aktiven Teilen oder zwischen aktiven Teilen und Erde (aber auch hier Gefährdung durch Lichtbogen beachten),
- bei eigensicher errichteten Stromkreisen,
- wenn der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 mA Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 mA Gleichstrom oder die Energie nicht mehr als 350 mJ beträgt,
- wenn erhebliche Gefahren, z. B. für Leben und Gesundheit von Personen oder Brand- und Explosionsgefahren, abzuwenden sind (diese Arbeiten dürfen nur durch Elektrofachkräfte unter Beachtung der geeigneten Vorsichtsmaßnahmen ausgeführt werden).
In explosionsgefährdeten Bereichen ist ein Arbeiten unter Spannung nur unter besonderen Bedingungen erlaubt; die Regelungen sind in der DIN VDE 0105 enthalten.
Auch an Akkumulatoren ist das Arbeiten unter Spannung erlaubt, wenn geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Kurzschlüsse an großen Batterien können jedoch starke Lichtbogen verursachen und zu schweren Unfällen führen.
Bei Nennspannungen über 50 Volt Wechselspannung oder 120 Volt Gleichspannung sind Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur auf besondere Anweisung einer Elekrofachkraft mit Anweisungsbefugnis und nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen zugelassen (§ 8 DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)).
Zwingende Gründe für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können z. B. vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung
- eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befürchten ist,
- in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht,
- bei Arbeiten in Netzen der öffentlichen Stromversorgung, besonders beim Herstellen von Anschlüssen, Umschalten von Leitungen oder beim Auswechseln von Zählern, Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren die Stromversorgung unterbrochen würde,
- bei Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungen der Fahrbetrieb unterbrochen würde,
- Fernmeldeanlagen einschließlich Informationsverarbeitungsanlagen oder wesentliche Teile davon wegen Arbeiten an der Stromversorgung stillgesetzt werden müssten und dadurch mittel- oder unmittelbar Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten hervorgerufen werden könnten,
- Störungen in Verkehrsanlagen hervorgerufen werden, die zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten führen könnten.
Wenn in einem Betrieb bei Vorliegen von zwingenden Gründen unter Spannung gearbeitet werden soll, muss der Unternehmer in einer Grundsatzentscheidung festlegen
- welche Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden sollen,
- welche Elektrofachkraft für die sichere Ausführung der Arbeiten unter Spannung zuständig ist.
Außerdem muss festgelegt sein, welche Personen im Vertretungsfall bzw. im Auftrag die Anweisung für das Arbeiten unter Spannung geben dürfen. Keinesfalls darf jemand ohne Auftrag an unter Spannung stehenden Anlagenteilen arbeiten.
Montagearbeiten unter Spannung dürfen bei Vorliegen zwingender Gründe nur von dafür ausgebildeten Elektrofachkräften ausgeführt werden. Sie müssen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie die Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen ausgebildet sein und dies beherrschen (siehe DGUV Regel 103-011 (BGR A3)).
Für alle Montagearbeiten sind entsprechende Arbeitsanweisungen anzufertigen und den Monteuren auszuhändigen, damit die Anweisungen jederzeit nachgelesen werden können.
Für die Dauer der Arbeiten müssen geeignete Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen benutzt werden; sie müssen der Art der Arbeit, der Spannungshöhe, den Gefahren durch Körperdurchströmung oder durch mögliche Lichtbogen im Kurzschlussfall und den Umgebungsbedingungen angepasst sein.
Hierzu gehören z. B. isoliertes Werkzeug, isolierende Schutzkleidung, Material zum Abdecken von aktiven Teilen und die Gummimatte zur Standortisolierung.
Die persönliche Schutzausrüstung einschließlich Gesichtsschutz schützt beim Auftreten eines Lichtbogens. Selbstverständlich dürfen Schutzausrüstungen und isolierende Hilfsmittel keine Schäden aufweisen; sie sind stets vor Gebrauch auf offensichtliche Beschädigungen zu prüfen.
Die isolierende Schutzbekleidung muss außerdem mindestens jährlich, isolierende Schutzhandschuhe alle sechs Monate durch eine Elektrofachkraft auf sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand geprüft werden.
Isolierte Werkzeuge sind getrennt von anderen Werkzeugen aufzubewahren. In feuergefährdeten Betriebsstätten und Lagerräumen ist das Arbeiten an unter S...