In zahntechnischen Laboratorien sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten (Schutzstufe 1). Bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien ist sicherzustellen, dass Beschäftigte Infektionsgefahren nicht ausgesetzt sind. Dies wird erreicht durch die Behandlung eingehender, möglicherweise mikrobiell kontaminierter Materialien an einem Desinfektionsplatz (Schutzstufe 2, Kapitel 5.6 und 5.7).
Siehe auch Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 500).
Grundanforderungen entsprechend der TRBA 250
Im Nachfolgenden werden die in der TRBA 250 aufgeführten Mindestschutzmaßnahmen beschrieben, sofern diese in der vorliegenden Schrift nicht separat erwähnt werden. In diesem Fall wird auf das entsprechende Kapitel verwiesen.
Handwaschplatz
Siehe Kapitel 4.5.
Hygienische Händedesinfektion
Dort wo eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist, sind Desinfektionsmittelspender bereitzustellen. Die Mindestanforderungen an einen hygienischen und sicheren Betrieb dieser Spender sind zu beachten.
Vor Verlassen des Arbeitsbereichs "Desinfektionsplatz" ist aus Gründen des Beschäftigtenschutzes nach Kontakt zu potenziell infektiösen Materialien oder Oberflächen oder Ausziehen der Schutzhandschuhe eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
Hautschutz und -pflege
Händewaschen ist grundsätzlich hautbelastend und daher auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Auf den Vorrang der Desinfektion vor der Reinigung wird hingewiesen. Tätigkeiten in feuchtem Milieu führen zu einer erhöhten Hautbelastung. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob solche Belastungen reduziert werden können. Insbesondere sollen Handschuhe nur so lange wie nötig getragen werden.
Wegen des Risikos einer Hautschädigung und wegen Perforationsgefahr sind Schutzhandschuhe nur auf trockene Hände anzuziehen.
Bei längerem Tragen von luftundurchlässigen Schutzhandschuhen können zusätzlich Unterziehhandschuhe aus Baumwolle oder aus anderen Geweben mit vergleichbaren Eigenschaften (Saugfähigkeit, Hautverträglichkeit) sinnvoll sein.
Oberflächen
Siehe Kapitel 4.3.
Hygieneplan
Siehe Anhang 1.
Nahrungs- und Genussmittel
Siehe Kapitel 5.8.
Schmuck und Fingernägel
Siehe Kapitel 5.8.
Ausbildung und fachliche Eignung
Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten im Anwendungsbereich der TRBA 250 nur Personen übertragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens bzw. im Gesundheitshandwerk haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.
Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn
- der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis er sich überzeugt hat, dass dieser die übertragene Tätigkeit beherrscht, und
- anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft.
Siehe auch TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung".
Zur Beschäftigung von Praktikanten siehe TRBA 250 Anhang 3 "Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten".
Jugendarbeits- und Mutterschutz
Siehe Kapitel 5.1.