Instandhaltungsarbeiten umfassen alle Arbeiten zur Inspektion, Wartung, Pflege und Reparatur. Die Arbeiten erfolgen an wechselnden Orten, Einrichtungen und bei wechselnden Arbeits aufgaben sowie bei der Störungsbeseitigung oft auch unter Zeitdruck. Gegenüber Tätigkeiten, die einem geringeren Wechsel der Arbeitsbedingungen unterliegen, sind die Gefährdungen und Belastungen bei der Instandhaltung deutlich höher und vielfältiger. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 14.1
Aus Unfallanzeigen:
- Beim Auswechseln einer Schachtabdeckung in den Revisionsschacht abgestürzt.
- Beim Abhebeln eines Kunststoffdeckels zersprang dieser. Splitter trafen die Augen.
- Bei Reparaturarbeiten an einer Pumpe mit dem Schlüssel abgerutscht und die Finger aufgeschnitten.
- Bei der Reinigung einer Förderpumpe mit dem Kopf gegen eine Kühlerrippe des Motors gestoßen.
- Bei Wartungsarbeiten an der Zulaufschnecke wurde ein Finger zwischen Keilriemen und Riemenscheibe eingeklemmt und gequetscht.
- Beim Trennen einer Eisenstange mit einer Flex, trotz Schutzbrille, einen Funken ins Auge bekommen.
Gefährdungen:
Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten entstehen insbesondere:
durch Sturz und Absturz,
- wenn z. B. Tritt- und Standflächen unsicher sind und zum Stolpern, Ausrutschen oder Fehltreten führen,
- wenn z. B. an hochgelegenen Stellen unter Verwendung von Leitern gearbeitet wird,
durch mechanische Gefährdungen,
- wenn mit Handwerkzeugen gearbeitet wird, z. B. mit Schlag- oder Schneidwerkzeugen,
- wenn bewegte Maschinenteile zugänglich sind,
- wenn Gegenstände unkontrolliert in Bewegung geraten können, z. B. umkippende Ersatzteile, herumschlagende Schläuche,
durch spannungsführende Teile,
- wenn elektrische Betriebsmittel nicht bestimmungsgemäß benutzt werden,
- wenn unsachgemäße Eingriffe in elektrische Anlagen erfolgen,
- durch Stoffe, Brand und Explosion (siehe hierzu Arbeitshilfen 7 und 16).
Hinweise zum Einsatz von Fremdfirmen:
Für viele Instandhaltungsarbeiten ist die Tätigkeit von Fremdfirmen dann problematisch,
- wenn aufgrund unzureichender Koordination und Unterweisung betriebliche Gefahrenschwerpunkte in abwassertechnischen Anlagen nicht hinreichend bekannt sind,
- wenn bei weiterlaufendem Betrieb der Anlagen instandgehalten wird.
Schutzziel:
Instandhaltungsarbeiten so planen, vorbereiten oder vergeben, dass Beschäftigte bei der Ausführung dieser Arbeiten nicht gefährdet werden.
Bild 14.2
Weitere Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
- Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139)
- Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032)
Vorbereitung der Instandhaltung
Planung der Instandhaltung:
- Für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist eine gründliche Planung Voraussetzung. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen.
- Zu planen ist insbesondere die Bemessung und Vorhaltung einzusetzender Arbeitskräfte, Betriebsmittel, Ersatzteile und Hilfsmittel.
- Ausführungszeiten müssen ausreichend bemessen sein.
- Erforderliche Kontrollen und Prüfungen während und nach Abschluss der Instandhaltung sind festzulegen.
- Werden bei der Instandhaltung Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen die Arbeiten zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen miteinander koordiniert werden.
Arbeitsaufträge, Erlaubnisse, Freigabe:
- Instandhaltungs arbeiten mit besonderer Gefährdung sollten an die Erteilung von Aufträgen oder Erlaubnisse durch die dafür zuständigen Stellen oder Personen gebunden werden, z. B. bei Schweiß arbeiten, Arbeiten in engen Räumen, Arbeiten in Ex-Bereich en.
- Auch für dringliche Arbeiten müssen sichere Rahmenbedingungen gegeben sein.
Technische Voraussetzungen:
- Es müssen die Vorgaben aus dem Explosionsschutzdokument eingehalten werden. Ex-Zonen-Pläne, Zeichnungs- und Planunterlagen des Instandhaltungs Objektes müssen sofern erforderlich verfügbar sein (Bild 14.2).
- Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, Löschmittel gegen Entstehungsbrände, Rertungsausrüstungen, Erste-Hilfe-Material und Entsorgungsbehältnisse müssen bereit gehalten werden.
- Erfolgen Instandhaltungs arbeiten nicht in dafür bestimmten Werkstätten, müssen vor Ort ausreichend große Flächen für sicheres und ungestörtes Arbeiten freigehalten oder geräumt werden.
- Für die Instandhaltung einzusetzende Hilfsmittel müssen vor Verwendung auf ihren arbeitssicheren Zustand überprüft werden, z. B. Hebezeuge, Werkzeuge, Leitern, Fahrgerüste.
- Anlagenteile oder Objekte sind ggf. stillzusetzen, abzuschalten, gegen Wiedereinschalten zu sichern (Bild 14.5).
- Soweit erforderlich, sind Absperrungen vorzunehmen und Sicherheitszeichen anzubringen, z. B. Warnzeichen (Bild 14.3).
Personelle Voraussetzungen:
- Mit Instandhaltungs arbeiten zu beauftragende Personen müssen über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
Bild 14.3
Bild 14.4
Durchführ...