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Vorwort
Unterweisungen stellen ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz dar. Sie bilden die Schnittstelle zwischen den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und der praktische] Umsetzung im Betrieb. Die Durchführung der Unterweisungen obliegt dem Unternehmer. Die Pflicht hierzu ergibt sich u.a. aus § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1). Die vorliegenden Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz in abwassertechnischen Anlagen geben Hilfestellung für die praxisnahe Unterweisung der Beschäftigten. Die Auswahl der Einzelthemen orientiert sich am Unfallgeschehen und den zu erwartenden Gesundheitsgefahren. Inhaltlich haben die Arbeitshilfen eine Auswahl der durch den Betrieb zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten zum Schwerpunkt.
Warum überhaupt unterweisen?
Um sicher arbeiten zu können, müssen die Beschäftigten unterwiesen werden. Unterweisungen dürfen nicht als lästige, aufgezwungene Pflicht verstanden werden.
Durch Unterweisungen werden:
- Mitarbeiter über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufgeklärt,
- Mitarbeiter befähigt, Gefahren zu erkennen und Fertigkeiten zur Gefahrenbeseitigung zu entwickeln,
- die Eigen- und Mitverantwortung der Mitarbeiter untereinander und für den geordneten Arbeitsablauf gefördert.
In welchem Umfang unterweisen?
Wie detailliert eine Unterweisung durchgeführt werden muss, ist abhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen:
- Beschaffenheit der abwassertechnischen Anlagen,
- Umfang der durchzuführenden Arbeiten,
- Qualifikation der Beschäftigten.
Wer unterweist?
Verantwortlich für die Unterweisung der Beschäftigten im Betrieb ist der Unternehmer bzw. der zuständige Vorgesetzte. Unternehmer haben zumindest eine Kontrollpflicht, wenn sie Unterweisungen z. B. aus fachlichen Gründen oder aufgrund der Betriebsgröße nicht selber durchführen sondern an andere delegieren.
In vielen Unternehmen unterstützen interne oder externe Fachleute, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, die Vorgesetzten bei dieser Aufgabe. Dies sollte aber die Ausnahme sein und sich auf bestimmte Themen reduzieren. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten und eine Teilnehmerliste geführt wird.
Im Anhang 1 befindet sich ein Muster einer Unterweisungsdokumentation.
Sozialversicherung:
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein selbstständiger Zweig der Sozialversicherung. Weitere Zweige sind die gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherungsträger:
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Versicherte Personen:
Unfallversicherte kraft Gesetz sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Beschäftigten und ihnen gleichgestellte Personengruppen.
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten:
- Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit erleidet.
- Als Wegeunfälle gelten Unfälle auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit.
- Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht.
Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger:
- Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Sicherstellung einer Ersten Hilfe, z. B. durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften, Überwachung, Beratung, Schulung.
- Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten, z. B. durch Heilbehandung, Berufshilfe.
- Entschädigung durch Geldleistungen, z. B. durch Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Berufshilfe, Verletztenrente, Leistungen im Todesfall.
1 Einsteigen in umschlossene Räume
Durch Schutzmaßnahmen beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen können Gefährdungen z. B. durch das Einsteigen selbst und durch Stoffe in den Räumen vermieden werden. Diese Arbeitshilfe erläutert einige dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 1.1
Aus Unfallanzeigen:
- Bei Reparaturarbeiten in einem Mess- und Drosselschacht verunglückte der Beschäftigte eines Bauhofes tödlich an einer Schwefelwasserstoffvergiftung. Ohne vorher Sicherungsmaßnahmen zu treffen, stieg der Beschäftigte allein in den Schacht ein. Durch Betätigung eines Schiebers öffnete er ein "geschlossenes System" und die tödliche Konzentration wurde freigesetzt.
- Durch das Öffnen des geschlossenen Systems sind giftige Gase in einer tödlichen Konzentration aufgetreten.
- Einem Bes...