1.

Ableitstrom

ist der Strom, der über die fehlerfreien Isolierungen eines Arbeitsmittels zur Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil fließt; der Ableitstrom kann auch durch Beschaltungen verursacht werden.

 

2.

Arbeitsmittel

sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung).

 

3.

Zur Prüfung befähigte Person

ist eine Elektrofachkraft, die durch ihre elektrotechnische Berufsausbildung, ihre mindestens einjährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (siehe auch DGUV Information 203-071 und TRBS 1203).

 

4.

Benutzung

umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Maßnahmen wie Erproben, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Um- und Abbau sowie Transport.

 

5.

Berührungsstrom

Strom, der beim Berühren von nicht mit dem Schutzleiter verbundenen Teilen des Körpers eines elektrischen Arbeitsmittels über die berührende Person fließt.

 

6.

Besichtigen

ist ein Arbeitsgang, der bei einer Prüfung immer erforderlich ist. Mit ihm wird durch bewusstes, kritisches Betrachten festgestellt, in welchem Zustand sich der Prüfling befindet und ob er offensichtliche, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist.

 

7.

Differenzstrom

ist die vektorielle Summe der Momentanwerte aller Ströme, die am netzseitigen Eingang (Anschluss) des Arbeitsmittels durch alle aktiven Leiter fließen.

 

8.

Elektrische Betriebsmittel

im Sinne des § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschriften 3 und 4) sind alle Produkte, die zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie oder zum Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von elektrischen Informationen benutzt werden. Elektrische Betriebsmittel können auch elektrische Arbeitsmittel sein.

Um Irritationen zu vermeiden wird in dieser Schrift vorwiegend der in staatlichen Rechtsvorschriften genutzte Begriff "Arbeitsmittel" verwendet. Der Begriff "Betriebsmittel" wird dann verwendet, wenn ein direkter Bezug auf die Regeln und Schriften der Unfallversicherungsträger genommen wird.

 

9.

Elektrische Gefährdung

ist die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Vorhandensein elektrischer Energie in einer Anlage oder einem Arbeitsmittel.

 

10.

Elektrische Geräte

im Sinne dieser Schrift sind sowohl elektrische Arbeits- und Betriebsmittel als auch die am Arbeitsplatz genutzten elektrischen Privatgeräte. Sofern ein Betrieb die Nutzung privater Geräte am Arbeitsplatz duldet, sind auch solche Geräte wegen der grundsätzlichen Vermeidung elektrischer Gefährdungen am Arbeitsplatz prüfpflichtig.

 

11.

Elektrofachkraft

ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (siehe Unfallverhütungsvorschriften "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschriften 3 und 4)).

 

12.

Elektrotechnisch unterwiesene Person

ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Arbeiten und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.

 

13.

Erproben

ist der Arbeitsgang einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüflings und der Funktion seiner Bauteile erforderlich sein kann. Mit ihm wird durch Betätigen, Belasten mit der Hand (Handprobe) oder im Zusammenhang mit dem Betreiben des Prüflings (Funktionsprobe) festgestellt, ob die der Sicherheit dienenden Bauteile bestimmungsgemäß funktionieren.

 

14.

Ersatz-Ableitstrom

ist der Strom, der bei Anwendung des Ersatz-Ableitstrommessverfahrens von den miteinander verbundenen aktiven Leitern über die Isolierungen und durch Beschaltungen zum Schutzleiter (Schutzleiterstrom) oder zu den berührbaren leitfähigen, nicht mit dem Schutzleiter verbundenen Teilen (Berührungsstrom) fließt.

 

15.

Fehlerstrom

ist der Strom, der über eine fehlerhafte Isolierung eines Arbeitsmittels zur Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil fließt; er kann auch durch fehlerhafte Beschaltungen verursacht werden.

 

16.

Isolationswiderstand

ist der Widerstand der Isolierungen (Isolierstoffe) zwischen leitenden Teilen.

 

17.

Ist-Zustand

umfasst den durch die Prüfung festgestellten Zustand des Prüfgegenstandes.

 

18.

Kleinspannungen: SELV, PELV und FELV

  • SELV (Safety Extra Low Voltage) ist die Bezeichnung für eine erdpotentialfreie Schutzkleinspannung, auch als Sicherheitskleinspannung bezeichnet.
  • PELV (Protective Extra Low Voltage) ist die Bezeichnung für eine Schutzkleinspannung die üblicherweise geerdet ist.
  • FELV (Functional Extra Low Voltage) ist die Bezeichnung für Funktionskleinspannung ohne sichere Trennung.
 

19.

Messen

ist ein Arbeitsgang einer Prüfung, der i...

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