Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der (siehe § 10 ArbSchG) Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat der Arbeitgeber der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

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