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Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz im Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV Ausgabe: Oktober 2019 DGUV Information 205-033 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p205033 Bildnachweis Titel © tournee - stock.adobe.com; Abb. 1 © Andreas Gruhl - stock.adobe.com (1) Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. |
1 Vorbemerkung
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Unterschiedliche Ereignisse wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen, Amoktaten, usw. können eine Alarmierung mit anschließender Evakuierung eines Betriebes auslösen. Grundsätzlich sind dann alle betroffenen Personen sofort sicher und schnell aus dem gefährdeten Bereich zu evakuieren.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der anwesenden Personen (z. B. Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher) auch Maßnahmen zu treffen, die zur sicheren und geordneten Evakuierung erforderlich sind.
Diese Maßnahmen bei besonderen Gefahren werden in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und beschrieben. Sie können Bestandteil der innerbetrieblichen Brandschutzordnung sein und sind allen Personen im Betrieb bekannt zu geben.
Das bedeutet, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer vor der Nutzung einer Arbeitsstätte sich eigenverantwortlich darum kümmern muss, dass in einem Notfall alle anwesenden Personen unverzüglich alarmiert werden können, um dann z. B. das Gebäude sicher zu verlassen.
Diese vorliegende DGUV Information richtet sich an die Unternehmerin oder den Unternehmer, in deren Verantwortung die Alarmierung und Evakuierung der anwesenden Personen liegt. Sie zeigt beispielhafte Lösungswege auf.
1.1 Sind Evakuierungshelfer und -helferinnen im Betrieb notwendig?
Da der betriebliche Evakuierungsplan jeder anwesenden Person im Unternehmen bekannt gemacht werden muss, sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Maßnahmen im Notfall zu unterweisen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter haben eigenverantwortlich auf eigene Kolleginnen und Kollegen, andere anwesende Personen und z. B. Menschen mit Behinderungen zu achten. Eine Qualifizierung einiger weniger Personen ist nicht zielführend.
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Abb. 1
Gründe für Alarmierung und Evakuierung
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Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gefordert, die Evakuierung zu unterstützen ohne sich selbst zu gefährden! |
Für den geregelten Ablauf einer Evakuierung kann es bei Arbeitsstätten Personen geben, die besondere Aufgaben im Evakuierungsfall übernehmen, wenn dort Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern. Aufgabe dieser Personen kann es dann z. B. sein, dass
- auf Hilfe angewiesene Personen unterstützt,
- ortsunkundige Besucherinnen oder Besucher aus dem Gebäude zur Sammelstelle begleitet oder
- Bereiche kontrolliert
werden.
Diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter werden im betrieblichen Alltag oftmals als Evakuierungshelferinnen oder Evakuierungshelfer, Räumungshelferinnen oder Räumungshelfer, Etagen- oder Stockwerksbeauftragte oder einfach als "Patinnen" oder "Paten" bezeichnet.
Die Übernahme der besonderen Aufgaben für den Evakuierungsfall erfolgt zumeist im Rahmen einer Unterweisung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer.
1.2 Unterstützung für die Unternehmerin oder den Unternehmer
Die vorliegende DGUV Information soll eine mögliche Handlungshilfe zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die Alarmierung und Evakuierung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sein. Die sich ergebenden Maßnahmen sind insbesondere von der jeweiligen Branche und Betriebsgröße abhängig.
Die Notwendigkeit zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich insbesondere aus folgenden Rechtsgrundlagen:
Die Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) führen eine Vermutungswirkung aus. Sie beschreiben den rechtssicheren Handlungsweg.
Die Notwendigkeit, innerhalb der Gefährdungsbeurteilung notwendige Maßnahmen bei besonderen Gefahren oder sonstigen Notfallmaßnahmen ableiten zu müssen, ergibt sich beispielsweise aus:
Weitere Maßnahmen für die Alarmierung und Evakuierung können sich auch aus anderen Rechtsgebieten - z. B. dem Bauordnungsrecht - oder aus Forderungen des Sachversicherers ergeben.
2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
2.1 Alarmierung
Die Alarmierung dient dem Warnen der anwesenden Personen sowie dem Herbeirufen von Hilfe, z. B. Siche...