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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Gesundheitsdienst des Fachbereichs Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der DGUV
Erstellt unter Mitarbeit folgender Institutionen:
- Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
- Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin DIVI, Sektion Hyperbarmedizin
- Druckkammerzentren Rhein-Main-Taunus GmbH, Wiesbaden
- Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin GTÜM e. V.
- Schifffahrtmedizinisches Institut der Marine, Kiel
- Verband Deutscher Druckkammerzentren VDD e. V.
Ausgabe: September 2023
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p207001
Vorbemerkung
Die hyperbare Therapie begründet sich auf den physikalischen und physiologischen Gesetzmäßigkeiten und auf Therapieerfahrungen, die in Jahrzehnten gewonnen wurden. Bei diesen Therapieverfahren ist neben den zu behandelnden Personen auch regelmäßig in der Kammer beschäftigtes Personal den physikalischen Einwirkungen des Überdrucks ausgesetzt. Tätigkeiten im Überdruck in der Druckkammer sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Diese DGUV Information soll dazu beitragen, die bei der Verwendung therapeutischer Druckkammern denkbaren Gesundheitsgefahren zu minimieren. Die Kenntnis der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen "Taucherarbeiten (Vorsorge)" wird vorausgesetzt (s. Anhang 5 "Vorschriften und Regeln"). Eine umfassende Darstellung der Pathophysiologie der Erkrankungen durch Überdruck ist nicht Gegenstand dieser Informationsschrift. Dem Betreiber oder Anwendenden oder Personen, die planen, eine solche Anlage zu betreiben oder anzuwenden, sollen in knapper Form die wichtigsten rechtlichen Anforderungen vermittelt werden. Auf ausführliche Zitate aus Rechtsquellen wird zugunsten der Übersichtlichkeit verzichtet. Stattdessen wird auf die Bezugsquellen in Anhang 5 verwiesen.
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf therapeutische Druckkammern. Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf
3. |
Druckkammern, die zum Druckaufbau in der Kammer Gas mit mehr als 21% Sauerstoff verwenden. |
4. |
Druckkammern, die zur Sauerstoffatmung keine geschlossenen Atemsysteme bereitstellen. |
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Druckkammern sind Druckgeräte, in denen sich bestimmungsgemäß Personen in Druckluft oder anderen atembaren Gasgemischen aufhalten. |
2. |
Therapeutische Druckkammern im Sinne dieser DGUV Information sind Mehrpersonendruckkammern, die zum Zwecke der Hyperbaren Sauerstofftherapie betrieben werden. |
3. |
Druckkammersysteme sind Druckkammern einschließlich der für den Betrieb notwendigen Einrichtungen. |
4. |
Überdruck sind Arbeitsdrücke von Gasen oder Gasgemischen von mehr als 0,1 bar bzw. mehr als 10 kPa über den atmosphärischen Druck hinausgehend. |
5. |
Die Therapiedrücke sollen die der empfohlenen GTÜM-Behandlungstabellen nicht überschreiten. |
3 Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren
3.1 Allgemeine Anforderungen und rechtliches Umfeld
Die vorwiegend organisatorischen grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers für die Sicherheit der Beschäftigten sind in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und dem Arbeitsschutzgesetz formuliert.
Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen und dabei insbesondere das staatliche und das Regelwerk der DGUV heranzuziehen. Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation bleibt ihm überlassen. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Andere hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, ob diese befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüll...