Wenn ionisierende Strahlung, z. B. Röntgenstrahlung, auf biologisches Gewebe trifft, kann dies durch strahlenbiologische Vorgänge zu somatischen oder genetischen Schäden führen.
Schutzmaßnahmen
a) Röntgenstrahlung zur Diagnose
Was Röntgendiagnose ist, erläutert die Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (bfs.de). Die Röntgenverordnung (RöV) verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen dazu, Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen und mit ihnen zusammenzuarbeiten (§§ 13 und 14 RöV). Das Merkblatt Strahlenschutzbeauftragte nach Röntgenverordnung des Thüringer Landesbetriebs für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz informiert Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Medizin und Technik.
Die Röntgenverordnung unterscheidet zwischen Personen der Kategorien A und B, je nachdem, wie hoch die berufliche Strahlenexposition als effektive Dosis oder als Teilkörperdosis aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten mit Röntgenstrahlung sein kann. Typisch für die Kategorie A sind zum Beispiel Personen, die Untersuchungen oder Interventionen mit höherem Durchleuchtungsanteil durchführen, wie dies zum Beispiel bei Angiographien, Herzkatheteruntersuchungen, in der Knochenchirurgie, bei der lokalen Tumorbehandlung und auch bei Interventionen am Computertomographen häufig der Fall ist.
Weiterhin unterscheidet die Röntgenverordnung je nach der Höhe der möglichen Strahlenexposition zwischen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen oder Sperrbereichen. Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind strahlendosimetrisch zu überwachen. Werden die Grenzwerte bei einzelnen Körperteilen bzw. Organen voraussichtlich überschritten, so sind nach § 35 RöV die tatsächlichen Körperteil-/Organdosen durch Dosimeter an entsprechenden Stellen zu ermitteln.
Den Zusammenhang zwischen diesen Unterteilungen und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie in Tabelle 2 dargestellt. Zur Verringerung der Strahlenexposition des Personals sind stets alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Über allgemeine Grundsätze dazu informiert z. B. das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Tiefergehende Informationen liefert die Internetseite der Strahlenschutzkommission. Eine übersichtliche Darstellung der Grenzwerte sowie zu den Anforderungen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen finden Sie z. B. in der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Strahlenschutz in der Röntgentherapie"
Tabelle 2:
Strahlendosisabhängige Unterteilung in Bereiche und Personenkategorien mit davon abgeleiteter Verpflichtung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge in der Röntgenverordnung
Jahresdosis (§ 19 und § 31 RöV) für |
Strahlenschutzbereiche (§ 19 RöV) |
Kategorien strahlenexponierter Personen (§ 31 RöV) |
Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 37 RöV) |
einzelne Organe |
Körper (effektiv) |
spezielle Grenzwerte entsprechend § 19 und § 31 RöV |
bis zu 1 mSv |
übrige Bereiche |
beruflich nicht strahlenexponierte Personen |
zuständige Behörde kann Untersuchung anordnen |
mehr als 1 bis zu 6 mSv |
Überwachungsbereich |
Kategorie B |
mehr als 6 mSv |
Kontrollbereich |
Kategorie A |
jährliche Untersuchung |
mehr als 20 mSv |
nur mit behördlicher Genehmigung im Einzelfall zulässig |
Informationen über die medizinische Anwendung von Röntgenstrahlen gibt das Bundesamt für Strahlenschutz. Die Bundesärztekammer hat aus ärztlicher Sicht Anforderungen an die Qualitätssicherung in ihrer Leitlinie zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik niedergelegt.
b) Röntgentherapie
In der Röntgentherapie werden Patienten und Patientinnen partiell und gezielt zur Behandlung von Tumoren und anderen Erkrankungen bestrahlt. Dabei kommen bedeutend höhere Strahlendosiswerte zum Einsatz, als bei der diagnostischen und interventionellen Anwendung. Der Strahlenschutz für das Personal ist hier sicherzustellen, indem
- eine ausreichende bauliche Strahlenabschirmung der Bestrahlungsräume vorhanden ist,
- das Bestrahlungsfeld bei Patienten und Patientinnen mittels optischer Kennzeichnung und nicht unter Röntgendurchleuchtung festgelegt wird und
- das Personal sich während der Bestrahlung nicht im Bestrahlungsraum aufhält.