Gammastrahlung und Teilchenstrahlung werden durch radioaktive Stoffe oder Teilchenbeschleuniger erzeugt. Die Einwirkung auf den Menschen kann bei radioaktiven Stoffen auch von innen durch Inkorporation erfolgen. Wie oben beschrieben kann das Zusammentreffen mit biologischem Gewebe zu entsprechenden Schädigungen führen.
Schutzmaßnahmen
Strahlenexposition und Kontamination hängen von der Aktivitätsmenge und Strahlenenergie der radioaktiven Stoffe sowie vom eingesetzten Verfahren ab, hierzu siehe Angaben in den "Leitlinien für die nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie" der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V. (DGN). Die Strahlenschutzverordnung verpflichtet die Anwender und Anwenderinnen, Expositionen und Kontaminationen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und Technik möglichst gering zu halten (§ 6 StrlSchV). Spezifische Schutzmaßnahmen sind in der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (bmu.de) aufgeführt.
Die Strahlenschutzverordnung verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen dazu, Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen und mit ihnen gemäß zusammenzuarbeiten (§ 31 und § 32 StrlSchV).
Die Strahlenschutzverordnung unterscheidet wie die Röntgenverordnung zwischen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorien A und B, je nachdem, wie hoch die berufliche Strahlenexposition als effektive Dosis oder als Teilkörperdosis aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten sein kann.
Es sind Strahlenschutzbereiche einzurichten, die wiederum nach der möglichen Strahlenexposition in Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterteilt werden. Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind strahlendosimetrisch zu überwachen. Dabei ist die innere Strahlenexposition zu berücksichtigen. Werden die Grenzwerte bei einzelnen Körperteilen bzw. Organen voraussichtlich überschritten, so sind die tatsächlichen Körperteil-/Organdosen durch Dosimeter an entsprechenden Stellen zu ermitteln (§ 41 StrlSchV).
Den Zusammenhang zwischen diesen Unterteilungen und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie in Tabelle 3 dargestellt.
Tabelle 3:
Dosisabhängige Unterteilung in Bereiche und Personenkategorien mit entsprechender Verpflichtung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Strahlenschutzverordnung.
Jahresdosis (§ 36 und § 54 StrlSchV)) für |
Strahlenschutzbereiche (§ 36 StrlSchV) |
Kategorien strahlenexponierter Personen (§ 54 StrlSchV) |
Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 60 StrlSchV) |
einzelne Organe |
Körper (effektiv) |
spezielle Grenzwerte entsprechend § 19 und § 31 RöV |
bis zu 1 mSv |
übrige Bereiche |
beruflich nicht strahlenexponierte Personen |
zuständige Behörde kann Untersuchung anordnen |
mehr als 1 bis zu 6 mSv |
Überwachungsbereich |
Kategorie B |
mehr als 6 mSv |
Kontrollbereich |
Kategorie A |
jährliche Untersuchung |
Ortsdosisleistung > 3 mSv/h |
Sperrbereich |
Aufenthalt nur in besonderen Fällen nach § 37 l zulässig |