Bei einer Neubauplanung oder Umbau einer WfbM sowie einer Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes zu einer WfbM sind grundsätzlich die Anforderungen an eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsstätte bereits in der Planungsphase zu ermitteln und bei der Planung und Bauausführung umzusetzen. Hierbei muss neben dem Baurecht der Bundesländer zwingend auch das Arbeitsstättenrecht beachtet werden (siehe Abbildung 2.2):
Nach § 3 ArbStättV sind allgemein mögliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dabei sind die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
Der § 3a ArbStättV enthält in Absatz 1 den Hinweis auf die Pflicht zur sicherheitsgerechten Gestaltung. Bei Anwendung der technischen Regeln zur ArbStättV (ASR) ist davon auszugehen, dass die Schutzziele der Verordnung eingehalten werden. Andernfalls ist ein Nachweis auf Einhaltung des Sicherheitsniveaus auf andere Weise erforderlich.
Absatz 2 des § 3a ArbStättV benennt ausdrücklich, dass die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung bei der Planung und Ausstattung der Arbeitsstätte berücksichtigt werden müssen.
Abb. 2.2
Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung nach ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung"
Eine weitere Konkretisierung findet sich in § 164 Absatz 4, Nr. 4 SGB IX. Hier werden die Rechte behinderter Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern benannt. Unter anderem ist dies der Anspruch des behinderten Menschen auf eine behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen, Geräte, Gestaltung des Arbeitsplatzes, Umfeld und Organisation der Arbeitsstätte.
Die Anmietung von Räumen gilt als schnellste Lösung, um Platz und Raum für Veränderungen oder Erweiterungen einer WfbM zu realisieren. Ein oft vernachlässigtes Thema bei solchen Anmietungen sind die Sozialräume und die Barrierefreiheit für die Menschen mit Behinderungen.
Wichtig ist es daher, vor allen bei Umbaumaßnahmen zur Anpassung rechtzeitig Entwürfe und Pläne zur Nutzung vorzulegen, um Genehmigung und Zustimmung aller Behörden und Zuwendungsgeber einzuholen.
Um diese Forderungen berücksichtigen zu können, hat sich in der Praxis bei der Neubauplanung und Modernisierung folgendes Vorgehen bewährt:
Festlegung, welche Personen oder Institutionen bei der Planung des Neubaus hinzugezogen werden bzw. zu beteiligen sind.
z. B.:
Intern: Geschäftsführung und Werkstattleitung, Abteilungsleitungen, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, gewählte Vertretung der Mitarbeitenden und Beschäftigten (Betriebsrat und Werkstattrat) Extern: Architekten/Planer, Beschäftigte, Fachberater, Präventionsdienst des Unfallversicherungsträgers, Zuwendungsgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt,
- Gegebenenfalls ist eine betriebliche Steuerungsgruppe einzurichten, die sich regelmäßig trifft.
Möglichst genaue Beschreibung der Planungsgrundlagen
- Geplante Arbeitsaufgaben/-bereiche
- Wie viele Personen arbeiten in der Arbeitsstätte/ in Teilbereichen der Arbeitsstätte
- Welche Behinderungsbilder sind zu erwarten
- Welche Arbeitsbereiche mit welchen Maschinen/ Anlagen/Arbeitsmitteln sind vorgesehen
- Wie sind die Arbeitsabläufe innerhalb der Werkstatt und innerhalb der einzelnen Bereiche miteinander vernetzt (Arbeitsablaufplanung)
- Wie erfolgt die räumliche Zuordnung zu den Arbeitsbereichen
Abb. 2.3
Grobplanung mit standardisierten Rastermaßen für Maschinen und Arbeitsplätze
Im Kapitel 13 wird auf die Flächenanforderungen von häufig in einer WfbM vorkommenden Arbeitsbereichen und Tätigkeitsfeldern eingegangen. Diese Informationen ...