Das Tageslicht steht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung. Die Arbeitsstätten müssen daher mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Bei der Planung und Errichtung von Beleuchtungsanlagen muss beachtet werden, dass das individuelle Sehvermögen von Menschen mit Behinderung höhere Anforderungen an die Beleuchtungsqualität als bei nicht behinderten Menschen erfordern kann.

Die Kriterien für die Beleuchtungsqualität sind im Wesentlichen:

  • Ausreichende Beleuchtungsstärke
  • Gute Gleichmäßigkeit
  • Harmonische Helligkeitsverteilung
  • Begrenzung von Direkt- und Reflexblendung sowie von Schleierreflexion
  • Richtige Lichtrichtung und angenehmes Modelling
  • Passende Lichtfarbe und Farbwiedergabe
  • Vermeiden von Flimmern und stroboskopischen Effekten
  • Angenehmes Lichtklima

Die ASR A3.4 "Beleuchtung" stellt Mindestanforderungen, deren Einhaltung aber nicht unbedingt bedeutet, dass für den jeweiligen Zweck eine optimierte Beleuchtung erreicht wird.

Anhang 1 der ASR A3.4 beinhaltet Mindestbeleuchtungsstärken für den Innenbereich.

Anhang 2 der ASR A3.4 beinhaltet Mindestbeleuchtungsstärken für den Außenbereich.

Bei der Ausstattung von WfbM hängen die Mindestbeleuchtungsstärken in den einzelnen Räumlichkeiten von den Tätigkeiten ab. Nachfolgend werden einige Mindestbeleuchtungsstärken entsprechend dem Stand der Technik nach DIN EN 12464-1 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen; Deutsche Fassung" beispielhaft aufgelistet. Die DIN EN 12464-1 und DIN EN 12464-2 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien" legen Planungsgrundlagen für Beleuchtungsanlagen fest, berücksichtigen aber nicht die höheren Anforderungen an die Beleuchtungsqualität, die an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Beschäftigten bei der Arbeit zu stellen sind.

Die DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung am Arbeitsplatz" stellt eine Ergänzung und Erläuterung zu den eher allgemeinen Anforderungen der ASR A3.4 "Beleuchtung" dar.

In WfbM ist bei der Planung von Beleuchtungsanlagen zu berücksichtigen, dass bei Personen mit Sehschwäche im Einzelfall zum Teil deutlich höhere Beleuchtungsstärken notwendig sein können.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 7.2

Arbeitsplatz mit künstlicher Beleuchtung

Tabelle 7.1

Mindestbeleuchtungsstärken gemäß ASR A3.4 für ausgewählte Bereiche

Art des Raumes, Aufgabe oder Tätigkeit Mindest-Beleuchtungsstärke (lx) Mindestwert der Farbwiedergabe (Index Ra)
Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr 50 40
Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr im Bereich von Absätzen und Stufen 100 40
Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr 150 40
Versand- und Montage- /Verpackungsbereiche 300 60
Besondere Montagebereiche 500 - 1500 80 - 90
Kantinen, Teeküchen, Pausen- und Aufenthaltsräume 200 80
Waschräume, (Pflege-) Bäder, Toiletten 200 80
Küchen 500 80
Büro: Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung 750 80
Bäckerei: Vorbereiten und Backräume 300 80
Kabel- und Drahtherstellung 300 80
Wäscherei: Wareneingang, Sortieren, Waschen etc. 300 80
Wäscherei: Kontrolle und Ausbessern 750 80
Metallbau: Werkzeug-,Lehren- und Vorrichtungsbau 1000 80
Druck und Papier: Allgemeine Buchbindearbeiten 500 80
Druck und Papier: Farbkontrolle bei Mehrfarbdruck 1500 90
Holzbearbeitung: Arbeiten an Maschinen 500 80
Holzbearbeitung: Auswahl von Hölzern, Einlegearbeiten 750 90
Unterrichtsräume 300 80
Arbeitsbereiche im Freien: Toranlagen 50 25
Arbeitsbereiche im Freien: Fußwege 5 25
Arbeitsbereiche im Freien: Straßen mit Be- oder Entladezonen und Geschwindigkeitsbegrenzung max. 30 km/h 10 25
Parkplätze 10 25
Arbeitsbereiche im Freien: Lagerbereiche 30 25

Neben diesen Mindestbeleuchtungsstärken beeinflussen weitere Kriterien die Sehbelastung. Sie sind bei der Lichtplanung mit zu berücksichtigen:

  • Leuchtdichteverteilung
  • Begrenzung der Blendung
  • Lichtrichtung und Schattigkeit
  • Lichtfarbe
  • Farbwiedergabe
  • Tageslicht.

In Werkstätten sollte insbesondere bei Mitarbeitenden oder Beschäftigten mit eingeschränktem Sehvermögen die Beleuchtungsstärke dimmbar auf mindestens 800 Lux gesteigert werden können.

Good Practice
Aufgrund der Komplexität der Beleuchtung muss die Planung einer einwandfreien Beleuchtungsanlage von einem Sachkundigen durchgeführt werden. Es sollten möglichst Bewegungsmelder statt Schalter verwendet werden. Zudem sind moderne Leuchtmittel (LED) zu berücksichtigen.

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