(1) Damit gefährdende Flügelbewegungen nach Abschalten des Antriebes oder bei Ausfall der Energieversorgung (z. B. elektrisch, pneumatisch, hydraulisch) für den Antrieb verhindert werden, muss nach Abschalten des Antriebes oder des Ausfalls der Energieversorgung die Bewegung der Flügel unmittelbar zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Flügel darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 dürfen Flügel von kraftbetätigten Türen und Toren, die einen Brandabschluss bilden, nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energieversorgung ohne Gefährdung von Beschäftigten selbsttätig schließen.
(2) Werden zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen an Schließkanten von Brandabschlüssen Einrichtungen verwendet, die bei Berührung oder Unterbrechung durch einen Beschäftigten die Flügelbewegung zum Stillstand oder Reversieren bringen, muss sich der im Brandfall eingeleitete Schließvorgang nach Freigabe dieser Sicherheitseinrichtung selbsttätig fortsetzen.
Bei Abschalten des Antriebes z. B. durch Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranke, Schaltleiste, Anwesenheitssensor, oder bei Netzausfall muss der Flügel unverzüglich zum Stillstand kommen.
Türen und Tore in Flucht- und Rettungswegen müssen bei Netzausfall oder einem Fehler in einer Schutzeinrichtung, der das Öffnen verzögern oder verhindern kann, öffnen und in geöffneter Stellung verbleiben, bis der Netzausfall oder der Fehler behoben ist. Dies gilt nicht für Türen und Tore mit Break-Out.
Bei Feuerschutzabschlüssen hat im Brandfall das Schließen Vorrang und darf nicht dauerhaft unterbrochen werden. Wird der Schließvorgang (zum Personenschutz) unterbrochen, muss er nach Freiwerden der Sicherheitseinrichtung automatisch fortgesetzt werden.
Bei Brandschutztoren, die im Alarmfall mit einem mechanischen Kraftspeicher (beispielsweise Schwerkraft) ohne Kraftbegrenzung schließen, ist ein akustisches Signal vorgeschrieben (DIN EN 12604 "Tore - Mechanische Aspekte - Anforderungen"). Brandschutztüren schließen wie handbetätigte Türen mit Türschließer oder Federband.
(3) Eine NOT-HALT-Einrichtung ist dann erforderlich, wenn im Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass durch diese Maßnahme eine zusätzliche Sicherheit erreicht werden kann. Abweichend von Satz 1 sind kraftbetätigte Karusselltüren unmittelbar an den Zugangsstellen mit NOT-HALT-Einrichtungen auszurüsten. NOT-HALT-Einrichtungen sind so anzubringen, dass sie gut sichtbar und schnell erreichbar sind.
Generell sind nach Maschinenrichtlinie NOT-HALT-Einrichtungen erforderlich, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung kommt zum Schluss, dass mit der NOT-HALT-Einrichtung (Not-Stopp) keine zusätzliche Sicherheit erreicht wird. Entscheidend für die Ausstattung der Tür oder des Tores mit NOT-HALT-Einrichtungen ist die jeweilige Gefährdungsbeurteilung. Zum Beispiel sind bei Toren mit Totmannsteuerung NOT-HALT-Einrichtungen nicht erforderlich.
Hinweis:
Schiebe- und Falttüren ohne Break-Out-Funktion in Flucht- und Rettungswegen dürfen nicht mit NOT-HALT-Einrichtung ausgestattet werden, da bei deren Betätigung der Fluchtweg nicht freigegeben werden würde.
Bei Karusselltüren sind immer NOT-HALT-Einrichtungen notwendig. Die ASR A1.7 fordert diese an beiden Zugängen. Da die Not-Halt-Einrichtungen auf der Gebäudeaußenseite im öffentlichen Bereich zu Missbrauch und dadurch zu zusätzlichen Gefährdungen geführt haben, werden gemäß DIN EN 16005 Not-Halt-Einrichtungen nur noch an der Gebäudeinnenseite gefordert. Hier ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für das individuelle System maßgebend.
Nach dem Rückstellen einer Not-Halt-Einrichtung wird durch das Überwachungssystem eine Funktionsprüfung vorgenommen. Ein automatischer Neustart des Tür- oder Torsystems ist nur dann zulässig, wenn alle sicherheitsbezogenen Funktionen ordnungsgemäß ausgeführt werden.
(4) Türen und Tore mit elektrischem Antrieb dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Netztrenneinrichtung (z. B. Hauptschalter, geeignete Steckverbindungen) besitzen, mit der das System allpolig vom Stromnetz getrennt werden kann. Die Netztrenneinrichtung muss gegen irrtümliches oder unbefugtes Einschalten gesichert sein. Dies gilt sinngemäß auch für pneumatische und hydraulische Antriebe; Restenergien sind ohne Gefährdung von Beschäftigten abzuleiten.
Um ein sicheres Arbeiten am Antrieb oder dem Gesamtsystem zu ermöglichen, ist die Netzzuleitung allpolig (einschließlich Neutralleiter) vom Netz zu trennen. Dies kann durch dafür zugelassene allpolige Hauptschalter oder allpolige Steckvorrichtungen, z. B. Schukostecker, CEE-Stecker, erfolgen. Die Netztrenneinrichtung ist gegen unbeabsichtigtes und/oder unbefugtes Wiedereinschalten bzw. Wiedereinstecken (z. B. durch eine dritte Person) zu sichern. Dies kann zum Beispiel durch Sicherheitsschlösser, Abdeckungen oder Einstecksicherungen erfolgen. Die Sicherung gegen Wiedereinschalten bzw. Wiedereinstecken ist nicht notwendig, wenn die Netztrenneinrichtung im unmittelbaren Arbeits- und Sichtbereich de...