Beim Betrieb von Routenzugsystemen können mechanischen Gefährdungen wie Anfahren, Überfahren und Quetschen auftreten, wenn sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Fahrbereich des Schleppzuges aufhalten.
Die wirksamste Maßnahme um diese Gefährdungen zu verhindern sind trennende Schutzeinrichtungen, welche zwischen den Fahrwegen der Routenzüge, den Arbeitsplätzen der Versicherten und den Verkehrswegen für den Personenverkehr vorzusehen sind.
Dies ist jedoch in den meisten Anwendungsfällen nicht durchgängig möglich.
Dann kann die Gefahr des An-, Überfahrens und des Quetschens durch organisatorische Maßnahmen verhindert werden. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestsicherheitsabstände nach ASR A1.8 "Verkehrswege" ist eine solche Maßnahme.
Die Mindestbreite der Wege für den Fahrzeugverkehr berechnet sich aus der Summe (siehe Abb. 17)
- der größten Breite des Transportmittels oder Ladegutes (aT),
- des Randzuschlags (Z1) und
- des Begegnungszuschlags (Z2).
Abb. 17
Verkehrswegbreiten, Sicherheitszuschläge
Sicherheitszuschläge (Rand- und Begegnungszuschläge) sind abhängig von der Fahrgeschwindigkeit und der Kombination von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr (siehe Tabelle 4). Bei Geschwindigkeiten des Fahrzeugverkehrs größer als 20 km/h sind größere Werte für Z1 und Z2 erforderlich.
Tabelle 4 Sicherheitszuschläge
Betriebsart |
Randzuschlag |
Begegnungszuschlag |
Fahrzeugverkehr |
2 Z1 = 2 × 0,50 m = 1,00 m |
Z2 = 0,40 m |
Gemeinsamer Fußgänger- und Fahrzeugverkehr |
2 Z1 = 2 × 0,75 m = 1,50 m |
Z2 = 0,40 m |
Bei einer geringen Anzahl von Verkehrsbegegnungen (ca. 10 pro h) darf die Summe aus doppeltem Rand- und einfachem Begegnungszuschlag bis auf 1,10 m herabgesetzt werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung für die Beschäftigten entsteht.
Bei manuell zu bewegenden Flurförderzeugen sind die Sicherheitszuschläge entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
An Kurven und zweckmäßigerweise auch an Kreuzungen ist die Breite des Verkehrsweges in Abhängigkeit von den Wenderadien der Fahrzeuge einschließlich des Ladegutes zu bemessen. Hierbei sind die entsprechenden Angaben der Hersteller zu berücksichtigen.
Abb. 18
Beispiel zur Auslegung innerbetrieblicher Verkehrs- und Gehwege
Die Mindesthöhe über Verkehrswegen für Transportmittel ergibt sich aus der größten Höhe des Fahrzeugs einschließlich Ladung in Transportstellung sowie der stehenden oder sitzenden fahrenden Person. Zu dieser Höhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m anzusetzen. Die lichte Höhe muss über die gesamte Breite des Verkehrsweges, der von Transportmitteln genutzt werden kann, eingehalten werden.
Werden Verkehrswege auch als Feuerwehrzufahrten genutzt, so sind diese mindestens mit einem Lichtraumprofil von 3,50 m × 3,50 m einzurichten. Sie sind ständig freizuhalten und dürfen, z. B. durch nachträgliche Einbauten, nicht eingeengt werden.
Werden geeignete Personenerkennungssysteme beim Einsatz von Fahrerlosen Transportsystemen (FTS) verwendet, sind Abweichungen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung bei der Bemessung der Rand- und Begegnungszuschläge zulässig (aus ASR A1.8, Kapitel 4.3).
Wege für den Fahrzeugverkehr müssen in einem Mindestabstand von 1 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.
Die Platzverhältnisse in den Werkshallen können zu Problemen bei der Planung und Umsetzung von Routenzugkonzepten führen. Oft können beispielsweise die geforderten Mindestsicherheitsabstände nicht eingehalten werden, z. B. beim Einfahren in den Bereich der Be- und Entladestellen.
Dann können diese Bereiche als Gefahrenbereiche gekennzeichnet werden. Dies ist vorzugsweise durch Bodenmarkierungen gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" auszuführen.
Beim Einfahren in Gefahrenbereiche kann beispielsweise die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf 0,3 m/s reduziert werden und zusätzlich ein akustisches Warnsignal ertönen.
Transponder im Fahrweg können eine automatische Geschwindigkeitsreduzierung bewirken.
Wege, auf denen der Zug fährt, können durch Punkte oder Linien gekennzeichnet werden.
Organisatorisch können Gefahren durch Aufstellen von Verkehrsregeln für den innerbetrieblichen Verkehr, etwa der Festlegung von Höchstgeschwindigkeiten und Vorfahrtsregeln, verhindert werden. Weitere organisatorische Maßnahmen können etwa Ampel- oder Schrankenregelungen in Kreuzungsbereichen darstellen.