7.3.2 |
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die beim Umgang mit den verwendeten Beschichtungsstoffen auftretenden Gesundheitsgefahren beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen (z. B. die Bereitstellung von Atemschutzgeräten). Auf die Maßnahmen muss in geeigneter Form hingewiesen werden. ANMERKUNG Nach der GefStoffV muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dafür sorgen, dass Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert werden. Dies kann z. B. erreicht werden, wenn wasserverdünnbare Lacke oder Pulverlacke anstelle von konventionellen Lösemittel-Lacken eingesetzt oder emissionsärmere Verfahren verwendet werden. Weiteres siehe DGUV Regel 109-013. |
7.3.3 |
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die beim Umgang mit den verwendeten Beschichtungsstoffen auftretenden Brandgefahren beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. geeignete Feuerlöscheinrichtungen) treffen. Auf die Maßnahmen muss in geeigneter Form hingewiesen werden. ANMERKUNG Weiteres siehe GefStoffV Anhang 9 Nr.1 und TRGS 800. |
7.3.4 |
Für Einrichtungen zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren und schwer entzündbaren Beschichtungsstoffen sind zusätzlich die beim Umgang mit den verwendeten Beschichtungsstoffen auftretenden Explosionsgefahren zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. geeignete Feuerlöscheinrichtungen, explosionsgeschützte Betriebsmittel) zu treffen. Auf die Maßnahmen muss in geeigneter Form hingewiesen werden. ANMERKUNG Muster-Explosionsschutzdokument siehe Anhang. |
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