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Vollständige fachliche Überarbeitung und Neuausrichtung

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de
  Sachgebiet Maschinen, Robotik und Fertigungsautomation des Fachbereichs Holz und Metall der DGUV
Ausgabe: März 2023
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
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Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt.

Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen > Webcode: p209054

Vorbemerkungen

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmen und sollen ihnen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und DGUV Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Diese Schrift enthält Informationen und Praxisbeispiele zum Vorkommen von Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie. Sie gibt darüber hinaus Hinweise zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach Biostoffverordnung (BioStoffV) für Arbeits- und Tätigkeitsbereiche in der Holz- und Metallindustrie.

Diese DGUV Information soll vermitteln,

  • was biologische Arbeitsstoffe sind,
  • wie man Gefährdungen, die diese Arbeitsstoffe bewirken, ermitteln und beurteilen kann und
  • welche Schutzmaßnahmen gemäß der Biostoffverordnung getroffen werden müssen.

Aus der betrieblichen Praxis werden eine Reihe von Gefährdungsabschätzungen typischer Arbeitsplätze der Holz- und Metallindustrie vorgestellt und Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung aufgezeigt.

Die überarbeitete Auflage wurde an die aktuelle Rechtslage angepasst und um weitere relevante Arbeitsbereiche ergänzt.

Begriffsbestimmungen

Soweit vorhanden, handelt es sich um die offiziellen Begriffsdefinitionen nach BioStoffV oder anderen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Regelwerken der Unfallversicherungsträger. Darüber hinaus werden Erläuterungen und Ergänzungen aufgeführt, die für den Anwenderkreis dieser DGUV Information einem besseren Verständnis dienen oder für die keine offiziellen Begriffsbestimmungen vorliegen.

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Aerob bedeutet in Anwesenheit von (Luft-) Sauerstoff. Aerobe Mikroorganismen sind auf die Anwesenheit von Sauerstoff angewiesen und können sich nur in Anwesenheit von freiem Sauerstoff vermehren (vergleiche → anaerob/fakultativ anaerob).

 

2.

Aerosol (= Lösung, gelöst) ist ein Gemisch aus sehr kleinen, festen und/oder flüssigen Schwebeteilchen und einem Gas, meist Luft (z. B. Rauch, Nebel). Die Größe von Aerosolteilchen reicht von etwa 1 nm (Nanometer) bis zu 100 μm (Mikrometer). Siehe auch → Bioaerosol

 

3.

Aktinomyzeten (auch: Actinomyceten) sind Bakterien, deren längliche Zellen verzweigt wachsen. Daher erinnert ihr Wachstum an Schimmelpilze und führte zu der (fachlich nicht korrekten) Bezeichnung "Strahlenpilz" (Aktinomyzet).

 

4.

Allergen ist ein körperfremder organischer oder anorganischer Stoff, der im Körper eine Immunantwort auslöst (siehe auch → Allergie, Sensibilisierung).

 

5.

Allergie ist eine erworbene Überempfindlichkeitsreaktion des Immunsystems, eine übermäßige Reaktion des Immunsystems auf körperfremde Substanzen, zum Beispiel Gräserpollen, Schimmelpilzsporen, organischer Staub.

 

6.

Amöben sind eine große, vielgestaltige Gruppe von (überwiegend) tierischen Einzellern, die keine feste Körperform besitzen. Durch Ausbildung von Scheinfüßchen können sie ihre Gestalt fortlaufend ändern und darüber auch Nahrung aufnehmen und sich fortbewegen.

 

7.

Anaerob bedeutet in Abwesenheit von (Luft-)Sauerstoff. Anaerobe Mikroorganismen sind nur in Abwesenheit von (Luft-) Sauerstoff überlebens- und wachstumsfähig. (Lu...

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