Vorwort zur 3. Auflage
Autoren:
Alois Hüning
Wieland Link
Frank Pfaffinger
Christoph Preuße
Dieter Schilling
Diese BG-Information richtet sich vorrangig an die Betreiber bzw. Benutzer von Maschinen der Zerspanung, denen die korrekte Anwendung der europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für sichere Maschinen Schwierigkeiten bereitet.
Werkzeugmaschinen kommen in Produktionsbetrieben und Werkstätten sehr häufig vor. Der sichere Betrieb solcher Maschinen ist deshalb von großer Bedeutung.
Ferner setzt sich der Trend zu einer verstärkten Rationalisierung auch in kleineren und mittelständigen Unternehmen weiter fort. Dazu gehört z. B. die Automatisierung von Be- und Entladevorgängen an Werkzeugmaschinen mit Industrierobotern.
Die Unfälle an stationären Maschinen sind seit 1990 insgesamt von etwa 110.000 auf weniger als die Hälfte im Jahr 2006 gefallen. Auch die schweren und tödlichen Unfälle haben einen historischen Tiefstand erreicht.
Trotzdem haben Arbeitsunfälle mit einem Anteil von etwa 2/3 den größten Teil der gesamten berufsgenossenschaftlichen Aufwendungen für Entschädigungsleistungen in Höhe von etwa 9,5 Mrd. Euro im Jahr 2009 verursacht. Dabei liegen die Unfälle durch Maschinen und Werkzeuge bei den meldepflichtigen Unfällen mit 25 % an der Spitze. Grund genug, das Thema des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weiterhin aktuell zu halten.
Die vorliegende Informationsschrift behandelt die Themen
- allgemeine Rechtsgrundlagen mit Hinweisen zur neuen EG-Maschinenrichtlinie,
- Anforderungen an das sichere Betreiben von Maschinen der spanabhebenden Bearbeitung durch Drehen, Bohren, Fräsen und Sägen,
- automatisierte Fertigungssysteme,
- Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen,
- Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen,
- Gesundheitsschutz beim Einsatz von Kühlschmierstoffen,
- ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen,
- Betriebsanleitungen und -anweisungen,
- Unterweisung der Beschäftigten und
- Prüfen von Werkzeugmaschinen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die Themen "Schleifen" und "Hobeln" werden in dieser BG-Information nicht behandelt, da die BG-Information für Schleifer (BGI 543) bereits vorliegt und die Technologie des Hobelns an Bedeutung verloren hat.
Alle Betriebe sind verpflichtet, die geltenden Sicherheitsbestimmungen anzuwenden.
Die vorliegende BG-Information enthält diesbezüglich viele aktuelle Anregungen, Tipps und Hinweise.
Die Verfasser, Februar 2012
1 Allgemeine Rechtsgrundlagen
[Vorspann]
Hersteller und Betreiber von Maschinen haben zahlreiche Pflichten. Sie ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Regeln usw.
Hinzu kommen die Richtlinien der Europäischen Union, durch die große Veränderungen eingetreten sind. Insbesondere in kleineren und mittleren Betrieben haben die neuen, zum Teil komplizierten Regelungen zur Verunsicherung und Ratlosigkeit beigetragen.
Bau und Ausrüstung von Maschinen wurden bis Ende 1992 von den Berufsgenossenschaften mithilfe der Unfallverhütungsvorschriften geregelt. Diese Befugnisse sind Anfang 1993 von den Berufsgenossenschaften auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen. Die von der Gemeinschaft herausgegebenen Bestimmungen gelten einheitlich im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). So genannte Binnenmarktrichtlinien regeln das erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme auf dem Gebiet der Gemeinschaft. Die in den Binnenmarktrichtlinien festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von hohem Niveau werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert.
Bild 1-1: Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen für die Herstellung, Bereitstellung und Benutzung von Maschinen
Gemeinsames Ziel von Herstellern und Betreibern ist es, die Mitarbeiter bei der unmittelbaren Benutzung von Maschinen vor Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst umfassend und wirksam zu schützen.
Beide Verantwortungsträger haben hierzu entsprechende Beiträge zu liefern.
Die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen zeigt Bild 1-1.
Aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für Hersteller und Betreiber ergibt sich:
- Die Hersteller sind verpflichtet, nur sichere und gesundheitsgerechte Maschinen auf den Markt zu bringen.
- Die Betreiber sind verpflichtet, für die Benutzung geeignete Maschinen auszuwählen und so in den Betrieb zu integrieren, dass eine sichere und gesundheitsgerechte Benutzung gewährleistet ist.
Hersteller von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie ist nicht nur, wer Maschinen für den Markt entwickelt und baut, sondern auch ein Betreiber, der wie ein "Hersteller" tätig wird, indem er z. B.
- Maschinen miteinander verkettet,
- unvollständige Maschinen komplettiert,
- gelieferte Teile zu einer Maschine zusammenfügt,
- Maschinen für den Eigengebrauch herstellt und
- gebrauchte Maschinen wesentlich verändert.
Die Verpflichtungen der Binnenmarktrichtlinien gelten auch für diejenigen, die Maschinen aus Drittländern in den EWR einführen (Importeure).
1.1 Beschaffenheitsanforderungen
1.1.1 Neue Maschinen nach EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Ab 29.12.2009 muss die verbindliche Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie in den Mitgliedsstaaten erfolgen. Die Richtlinie gilt für "Maschinen",...