Das Herstellen und Betreiben von Maschinen unterliegt unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, die im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Neu ist für Hersteller die grundlegende Verpflichtung, eine Risikobeurteilung gemäß der EG-Maschinenrichtlinie bei der Konzeption und Herstellung einer Maschine durchzuführen.

Auf die Durchführung der Risikobeurteilung bei der Konzeption und beim Herstellen von sicheren Maschinen und Anlagen wird in dieser BG-Information nicht näher eingegangen. Im Abschnitt 2.2 – Schutzmaßnahmen des Herstellers –werden nur die grundlegenden technischen und steuerungstechnischen Anforderungen erläutert, die der Betreiber beim Inverkehrbringen einer Maschine durch den Hersteller zu erwarten hat. Die weiter reichenden erforderlichen Herstellerverpflichtungen bei der Konzipierung und beim Bau neuer Maschinen können der einschlägigen Literatur entnommen werden (siehe Quellennachweis).

Aufgabe des Betreibers ist, eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung im Zusammenwirken von Mensch, Maschine und betrieblichem Umfeld zu erstellen.

Bild 2-1: Zusammenwirken von Mensch, Maschine und betrieblichem Umfeld

Für Altmaschinen ohne CE-Kennzeichnung, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, kann eine vollständige Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein.

Die Durchführung einer derartigen Gefährdungsbeurteilung bereitet Schwierigkeiten, weil den Betroffenen nicht klar ist, wie vorzugehen ist, was hierbei berücksichtigt werden muss und wie die Dokumentation zu erfolgen hat. Die Durchführung einer Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung im Vorfeld der Herstellung einer Maschine bzw. eine Gefährdungsbeurteilung bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes hat sowohl große Vorteile auf der ökonomischen Seite als auch für den Arbeitsschutz. Werden derartige Gefährdungsbeurteilungen und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen vor der Benutzung z. B. einer Werkzeugmaschine oder vor der Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes unterlassen und erst nach der Fertigstellung durchgeführt, lassen sich erforderliche Maßnahmen nur noch bedingt bzw. kostenaufwändiger durchführen.

Der Betreiber einer neuen Werkzeugmaschine muss nicht die Risikobeurteilung gemäß EG-Maschinenrichtlinie wiederholen, zu welcher der Hersteller verpflichtet ist.

Aufgabe des Betreibers ist es, für unabänderliche Restrisiken und alle Tätigkeiten, die mit der Benutzung der Maschine zusammenhängen (z. B. Rüsten, Be- und Entladen, Werkstück- und Werkzeugtransport u.a.m.), geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei sind auch die Gefährdungen aus dem Umfeld einer Maschine zu berücksichtigen.

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