Siehe auch DGUV Information 213-080, Abschnitt 5.4 |
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Festlegen der Schutzmaßnahmen das STOP-Prinzip beachten:
Substitution
Technische Schutzmaßnahmen
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Abb. 7.1 STOP-Zeichen
An erster Stelle steht grundsätzlich das Substitutionsgebot. Dabei ist zu prüfen, ob Gefahrstoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche ersetzt werden können. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren. Wird eine Substitution mit weniger gefährlichen Stoffen oder Verfahren nicht durchgeführt, obwohl sie möglich ist, müssen die Gründe dokumentiert werden.
In der Praxis haben sich zum Beispiel häufig folgende Substitutionen bewährt:
- Wasserlacke anstelle von Lacken mit hohen Lösemittelanteilen (kann u. a. die Brand- und Explosionsgefahr reduzieren oder sogar eliminieren)
- Reinigungslösungen aromatenfrei statt aromatenhaltig (Vermeidung gesundheitsgefährdender Inhaltsstoffe)
- Emulgierte Acrylharze für Laminatsysteme anstelle von Epoxid- oder Polyesterharzen (u. a. Vermeidung von sensibilisierenden Inhaltsstoffen)
- Kunststoff anstelle von Hartholz (Vermeidung von bei der Oberflächenbearbeitung von Harthölzern typischerweise entstehenden krebserzeugenden Stäuben)
- Auftrag von Trennmitteln durch Streichen anstelle von Sprühen (dadurch deutlich reduzierte Aerosolbildung)
Kann eine Gefährdung durch Substitution der Gefahrstoffe oder Verfahrensänderung nicht ausgeschlossen oder minimiert werden, sind zunächst technische Schutzmaßnahmen zu treffen. Anschließend müssen organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Lassen sich dadurch die Gefährdungen nicht vermeiden oder ausreichend reduzieren, sind wirksame persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.
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