Kann durch die Gestaltung emissionsmindernder Verfahren nach Abschnitt 3.4.3.2 nicht verhindert werden, dass Gefahrstoffe frei werden, sind die Gefahrstoffe nach § 9 (2) GefStoffV in einem geschlossenen System zu verwenden. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik und unter Beachtung von § 7 (4) GefStoffV so weit wie möglich verringert wird. Eine Möglichkeit ist die vollständige Erfassung an der Austritts- oder Entstehungsstelle und anschließende Fortleitung und Beseitigung ohne Gefahr für Mensch und Umwelt.
Nach ASR 3.6 "Lüftung" sind Lasten (Stoff-, Feuchte-, Wärmelasten) möglichst quellennah zu erfassen. Natürliche Luftbewegungen (z. B. Thermik an warmen/heißen Oberflächen) sind zu ermöglichen und sinnvoll auszunutzen. Abluft aus Räumen mit Lasten (Stoff-, Feuchte-, Wärmelasten) darf als Umluft nur dann genutzt werden, wenn Gesundheitsgefahren und Belästigungen ausgeschlossen werden können.
Eine nahezu vollständige Erfassung an der Austritts- und Entstehungsstelle kann erreicht werden, wenn die Gefahrstoffe bei Verwendung folgender Erfassungselementen abgesaugt werden.
Die Reihenfolge I. bis III. gibt die von der geschlossenen Bauart (I) über die halboffene Bauart (II) zur offenen Bauart (III) hin abfallende Wirksamkeit der Erfassungselemente in Bezug auf die Emissionsminderung nach § 7 (4) GefStoffV wieder.
I. Geschlossene Bauart
dazu gehören:
- die Kapselung, z. B. bei der gekapselten bzw. eingehausten Vorbehandlungsanlage mit Absaugung
- die Kapselung, z. B. bei dem gekapselten bzw. eingehausten Zinkkessel mit Absaugung
Innerhalb der Kapselung dürfen sich keine Dauerarbeitsplätze befinden. Um Tätigkeiten innerhalb der gekapselten oder eingehausten Systeme zu vermeiden, sollten diese mit automatisierten Dosier- und Ablassvorrichtungen sowie mit der entsprechenden Messanalytik und Beobachtungsmöglichkeiten von außerhalb, z. B. Kamerasystemen, ausgerüstet werden.
I.
Geschlossene Bauart Stoffquelle vollständig eingehaust
II.
Halboffene Bauart
Stoffquelle innerhalb der Erfassungseinrichtung
III.
Offene Bauart
Stoffquelle außerhalb der Erfassungseinrichtung
II. Halboffene Bauart
Erfassungselemente mit halboffener Bauart werden in der Vorbehandlung und beim Verzinkungsprozess nicht eingesetzt
III. Offene Bauart
Dazu gehören unter anderem:
- das offene Bad in der Vorbehandlung mit Randabsaugung
- der offene, ebenerdige Zinkkessel mit Randabsaugung
Beim Feuerverzinken ist in der Vorbehandlung bei Bewertung von Erfassungselementen der offenen Bauart der unter Abschnitt 3.4.3.1 b beschriebene Stand der Technik nach der GefStoffV zu berücksichtigen, nach dem Schutzmaßnahmen gesichert praktisch geeignet und wirksam sein sollten.
Die Ausrüstung von offenen Bädern mit einer Randabsaugung, besonders von Beizbädern in der Vorbehandlung, ist primär bei kleineren Bädern (d. h. schmaleren Bädern mit geringer Breite) als Schutzmaßnahme geeignet und wirksam, wogegen sie bei größeren Bädern (d. h. Bädern mit zunehmender Breite) aufgrund ihrer mit zunehmender Breite abnehmenden Wirksamkeit als Schutzmaßnahme weniger geeignet ist.
In diesem Fall ist entweder eine andere Schutzmaßnahme nach § 7 (4) GefStoffV zu wählen, wie z. B. ein geschlossenes System, oder die Randabsaugung ist mit einer anderen Schutzmaßnahme nach § 7 (4) GefStoffV, wie z. B. einer gerichteten Zuluft, zu kombinieren.
Eine mögliche Hilfestellung für die Entscheidung zur Wahl der Art der technischen Lüftung an offenen Bädern gibt die VDI 2264 in Blatt 4 Abschnitt 6, Kapitel 6.2 "Industriebäder".
Hinweise zur Ausführung von Lüftungseinrichtungen gibt die DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen".
Kann die Gefahrstoffexposition nach Anwendung oder Prüfung der oben genannten lüftungstechnischen Maßnahmen I. bis III. nicht ausreichend minimiert werden, ist als zusätzliche Maßnahme die Anwendung einer Raumlufttechnischen Anlage zu prüfen, um den Restanteil an Gefahrstoffen in der Luft an Arbeitsplätzen weiter zu reduzieren.
Dabei sind folgende unterschiedlichen Arten von Raumlüftung zu unterscheiden:
IV. Raumlüftung
IV.1 Technische Raumlüftung
Die technische Lüftung oder raumlufttechnische Anlage umfasst eine maschinell geförderte Zu- und Abluft.
IV.2 Freie Lüftung
Freie Lüftung ist der Luftaustausch von Raumluft gegen Außenluft durch Druckunterschiede infolge von Wind oder Temperaturdifferenzen mit Hilfe von Zu- und Abluftöffnungen im Raum. Sie ist aufgrund ihrer starken Witterungsabhängigkeit als Maßnahme zur Emissionsminderung nach § 7 (4) GefStoffV nicht geeignet.
Eine verbesserte Variante der freien Lüftung ist die Kombination von ausreichend dimensionierten Windleitflächenlüftern (Abluft) und zentraler Frischluftzufuhr durch warme, trockene Luft aus dem Kesselkeller (Zuluft). Wird die Zuluft hier nicht maschinell gefördert, handelt es sich nicht um eine technische Lüftung.
Welche konkrete Schutzmaßnahme bei der Risikomin...