Brandschutzmaßnahmen sind nicht nur während des Betriebs von Lackieranlagen relevant. Bereits vor oder während der Inbetriebnahme sind eine Reihe vorwiegend organisatorischer Maßnahmen zu treffen (im Wesentlichen):
- Erstellung der für den betrieblichen Brandschutz erforderlichen Dokumentation (inklusive Gefährdungsbeurteilung)
- Unterweisung der Beschäftigten
- Prüfung aller Brandschutzeinrichtungen
Zu den technischen Anforderungen gehört insbesondere die Auswahl der Geräte, Maschinen und Fahrzeuge, die für den Einsatz in brandgefährdeten Bereichen geeignet sind. Maßnahmen vor und während der Inbetriebnahme führen die Tabellen 7 und 8 auf.
Die Maßnahmen während des Betriebs (siehe Tab. 9) haben schwerpunktmäßig das Ziel,
- Brandlasten zu verringern oder zu vermeiden,
- brandschutztechnische Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu kontrollieren und
- brandschutzrelevante Veränderungen zu erkennen und zu berücksichtigen.
Ein weiterer, wichtiger Aspekt während des Betriebs ist die wiederkehrende Unterweisung der Beschäftigten.
Tab. 7: Organisatorische Brandschutzmaßnahmen zur Inbetriebnahme
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Maßnahme |
Umsetzung |
Regelwerke |
Bemerkungen |
1 |
Gefährdungsbeurteilung einschließlich Brand- und Explosionsschutz vor Inbetriebnahme |
- Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG/BetrSichV/GefStoffV/ArbStättV
- Erstellung eines Explosionsschutzdokuments
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BetrSichV GefStoffV |
Unterstützung/Durchführung durch Externe (FASI, Ingenieurbüros, Herstellfirmen) |
2 |
Pläne |
Erstellung von
- Ex-Zonenplan
- Flucht- und Rettungsplan
- Feuerwehrplan
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ArbSchG ArbStättV, DIN 4844-3 MIndBauRL, DIN 14095 |
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3 |
Anweisungen |
Erstellung von
- Betriebsanweisungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
- Alarmplan
- Brandschutzordnung
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GefStoffV MIndBauRL DIN 14096 |
Herstellerangaben, z. B. in der Betriebsanleitung der Anlage, sind zu berücksichtigen |
4 |
Rauchverbot |
- Für gesamte Lackieranlage einschließlich Peripherie (z. B. Lacklager, Farbmischraum ...) Rauchverbot aussprechen
- Raucherbereiche nur außerhalb der o. g. Bereiche einrichten Grenzen diese unmittelbar an, feuerbeständig abtrennen - kein unmittelbarer Zugang zum Gefahrenbereich Entsorgung von Zigarettenresten nur in nicht brennbare Behältnisse, getrennt von sonstigen Abfällen/Materialien
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ASF/VdS 2038 |
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5 |
Erstunterweisung |
- Erstunterweisung der im Bereich der Anlage beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sowie der Pläne und Anweisungen
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ArbSchG DGUV Vorschrift 1 |
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6 |
Kennzeichnungen |
Kennzeichnung der
- Ex-Bereiche gemäß Explosionsschutzdokument
- Flucht- und Rettungswege
- Brandschutzeinrichtungen
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BetrSichV ASR A1.3 |
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7 |
Schulung/Folgeunterweisung |
- Schulung der im Bereich der Anlage beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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ArbSchG DGUV Vorschrift 1 |
Ggf. mit Unterstützung durch den Hersteller |
8 |
Erstabnahme der elektrischen Anlage |
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DIN EN 60204-1 |
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9 |
Freihalten von Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen |
- Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen dauerhaft frei zugänglich sein
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Tab. 8: Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zur Inbetriebnahme
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Maßnahme |
Umsetzung |
Regelwerke |
Bemerkungen |
1 |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel |
- für Betrieb und Instandhaltung der Lackieranlage notwendige ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in gefährdeten Bereichen nur mit entsprechender Schutzart bzw. Gerätekategorie betreiben
- zuvor genannte Geräte regelmäßig prüfen
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die für den unmittelbaren Lackierbetrieb nicht notwendig sind (z. B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher) ausschließlich in baulich oder räumlich getrennten, brandlastfreien Bereichen betreiben.
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BetrSichV DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 |
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2 |
Einsatz mobiler IR-Strahler |
- Bei Einsatz von Geräten, die als wirksame Zündquelle einzustufen sind (z. B. mobile IR-Strahler), auf brennbare Abdeckungen (Maskierungen) verzichten
- Kann auf brennbare Abdeckungen (Maskierungen) nicht verzichtet werden, Trocknungsbereich dauerhaft mit automatischer Brandmeldetechnik überwachen
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VdS 2279 |
IR-Strahler nicht explizit in 2279 genannt, aber Inhalte sind übertragbar |
3 |
Flurförderzeuge (FFZ) |
- In Ex-Zonen nur explosionsgeschützte FFZ oder Stapleranbaugeräte einsetzen
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VdS 2259 |
Betrieb nicht explosionsgeschützter FFZ ist möglich, wenn währenddessen Bildung einer Ex-Atmosphäre ausgeschlossen |
4 |
Nicht explosionsgeschützte Geräte (z. B. Batterieladegeräte) |
- Geräte sind außerhalb des Ex-Bereichs zu betreiben
- Abstand zu brennbaren Materialien beträgt mind. 2,5 m
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VdS 2259 |
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5 |
Explosionsgeschützte Elektroinstallationen |
- In Ex-Zonen dürfen nur explosionsgeschützte Elektroinstallationen eingesetzt werden
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BetrSichV |
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6 |
Explosionsgeschützte Werkzeuge |
- In Bereichen der Zonen 0, 1, 20, 21 nur explosionsgeschützte Werkzeuge einsetzen
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TRBS 1112-1 |
Verwendung nicht explosionsgeschützter Werkzeuge ist möglich, wenn währenddessen Bildung einer Ex-Atmosphäre ausgeschlossen ist |
7 |
Erdung |
- Sämtliche Behälter, Leitungen und Armaturen bei Befüll- oder Umfüllvorgängen mit brennbaren Flüssigkeiten erden
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TRGS 727 |
Erdungseinrichtungen regelmäßig visuell und mess... |