Es ist unbedingt notwendig, für die Konstruktion einer Maschine bereits im ersten Entwicklungsschritt das Schutzkonzept gegen Manipulation zu berücksichtigen.

Bei der Auslegung der Sicherheitsmaßnahmen müssen alle an der Maschine durchzuführenden Arbeitsaufgaben berücksichtigt werden. Dazu zählen unter anderem das In-Betrieb-Nehmen (siehe auch Abschnitt 2.2.4), die Einrichtung, die Instandhaltung, die Fehlersuche und -beseitigung und die Reinigung der Maschine. Diese Arbeitsaufgaben müssen teilweise auch von der zukünftigen Betreiberfirma beschrieben werden, zum Beispiel in einem Lastenheft. Sind diese Informationen nicht bekannt oder liegen nur unvollständig vor, ist es Aufgabe der Herstellfirma, diese Aufgaben explizit zu ermitteln oder (im Rahmen der Grenzen der Maschine) festzulegen.

Der Hersteller muss mit den Verantwortlichen der Betreiberfirma neben den Arbeitsaufgaben auch den vorgesehenen Einsatzzweck der Maschine klären. Zu den Faktoren zählen unter anderem die zu erwartenden Umgebungsbedingungen und die Eigenschaften des zu bearbeitenden Materials. Auf diese Weise kann die Eignung der Maschine für den vorgesehenen Einsatzzweck sichergestellt und eine Umgehung der Schutzeinrichtungen weitestgehend verhindert werden.

Nach der Entwicklung des Schutzkonzepts muss geprüft werden, ob für die vorgesehenen Schutzeinrichtungen ein Manipulationsanreiz besteht. Es wird empfohlen, alle zukünftigen maschinen- und anlagenbetreibenden Firmen und alle Maschinenbedienpersonen in diese Prüfung einzubeziehen. Bestehende Manipulationsanreize an der Maschine sollten dazu genutzt werden, die Maschinenkonstruktion weiterzuentwickeln.

Sollten zusätzliche Betriebsarten notwendig sein, muss der Missbrauch dieser Betriebsarten im regulären Betrieb erschwert oder unmöglich gemacht werden.

Anmerkung: Zur Prüfung von Maschinen auf Manipulationsanreize wird in der EN ISO 14119 [7] und TRBS 1151 [13] ein Verfahren beschrieben. Auf der Internetseite des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) ist das Verfahren als App zum freien Download verfügbar [14].

Nach dem Inverkehrbringen ist der Hersteller verpflichtet, den Einsatz der Maschine im Markt zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht, in Deutschland: § 823 Abs. 1 BGB). Dazu gehört auch, eine Fehlanwendung mit manipulierten Schutzeinrichtungen zu erkennen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in zukünftige Entwicklungen einfließen zu lassen.

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