Damit die für den Explosionsschutz getroffenen Schutzmaßnahmen dauerhaft aufrechterhalten werden können, muss ein Prüf- und Überwachungskonzept erstellt werden. Darin sind die Prüfart, der Prüfumfang, die Prüftiefe und die Prüffrist festgelegt. Der Umfang des Prüf- und Überwachungskonzepts ist im Explosionsschutzdokument zu beschreiben. Dabei sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

  1. Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: Dabei ist das gesamte Explosionsschutzkonzept, einschließlich der Zoneneinteilung und der festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes, zu prüfen. Die Prüfung ist vor erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend spätestens alle sechs Jahre durchzuführen. Personen mit der Befähigung nach Nummer 3.3 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV führen die Prüfung durch.
  2. Prüfungen an explosionsgeschützten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen im Sinne der EG-Richtlinie 2014/34/EU (z. B. Berstscheiben, Zellenradschleusen, Leuchten innerhalb von Filtern, Ventilatoren in Abluftleitungen): Sie müssen zusammen mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und in ihrer Wechselwirkung mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre geprüft werden. Personen mit der entsprechenden Befähigung (nach Nummer 3.1 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV) führen die Prüfungen durch.
  3. Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen sind, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, zusätzlich zu 1. und 2. wiederkehrend jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (nach Nummer 3.1 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV) zu prüfen.

Statt der wiederkehrenden Prüfungen nach 2 und 3 ist ein Instandhaltungskonzept zulässig, wenn dadurch dauerhaft die Explosionssicherheit der Anlage gewährleistet wird.

Gemäß GefStoffV § 6 Absatz (4) müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die abzuscheidenden Stoffe gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können.

Die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische sind in einem Explosionsschutzdokument auszuweisen (gemäß GefStoffV § 6 Absatz (9)). Daraus müssen sich auch die getroffenen Schutzmaßnahmen ergeben.

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sich keine gefährlichen explosionsfähigen Gemische bilden können, sind Explosionsschutzmaßnahmen nicht erforderlich. Zudem werden auch keine explosionsgefährdeten Bereiche (Zonen) ausgewiesen und der Abscheider ist nicht überwachungsbedürftig.

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sich gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können, müssen Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen getroffen werden und es können darüber hinaus Zonen ausgewiesen werden.

Die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel, einschließlich der Verbindungselemente, ist eine überwachungsbedürftige Anlage, im Sinne des Dritten Abschnitts und Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV.

Gemäß BetrSichV §§ 15 und 16 sowie Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 4.1, 5.1, 5.2 und 5.3, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sicherstellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen vor erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend auf Explosionssicherheit geprüft werden. In Tabelle 6.4.1 ist eine allgemeine Übersicht der zu prüfenden Gegenstände und die zugehörigen maximalen Fristen für die Prüfung dargestellt.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 (TRBS 1201 Teil 1) konkretisiert die Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in Bezug auf die erforderlichen Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen.

Die jährlichen und 3-jährlichen Prüfungen dürfen außer von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) auch von zur Prüfung befähigten Personen nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 3.1, durchgeführt werden. Die 6-jährlichen Prüfungen sind von einer ZÜS oder einer zur Prüfung befähigten Person nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 3.3, durchzuführen.

Gemäß BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 5.4, kann auf die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5.2 und 5.3 verzichtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt haben, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlage aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Dieses Dokument ist ständig am Betriebsort aufzubewahren (auch elektronisch) und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Tabelle 6.4.1

Maximale Fristen zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen in Bezug auf den Explosionsschutz gemäß BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 4.1, 5.1, 5.2 und 5.3

Gegenstand der Prüfung Vor Inbetriebnahme Wiederkehrend
Jährlich 3 Jahre 6 Jahre
BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3
Nr. 4.1 Nr. 5.3 Nr. 5.2 Nr. 5.1
Unmittelbar dem Explosionsschutz dienende Lüftungsanlagen (z. B. zur Vermeidu...

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