Allgemeine Hinweise:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ein Explosionsschutzdokument erstellen. Diese Forderung gilt für alle Bereiche, bei denen ohne Anwendung von Schutzmaßnahmen gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen oder vorhanden sein können.
Im Bereich des Absaugens und Lagerns sind das besonders:
- geschlossene Lagerstätten (z. B. Silos),
- Anlagen zur Beseitigung und Filterung (z. B. Absauganlagen) sowie
- Anlagen zum Abtransport des Materials (Förderanlagen).
In Einzelfällen kann diese Forderung auch andere Bereiche (z. B. Filteraufstellräume, Arbeitsräume, Heizräume) betreffen.
Die Inhalte des Explosionsschutzdokuments sind Teil der umfassenden Gefährdungsbeurteilung, die von Unternehmerinnen und Unternehmern verpflichtend durchzuführen ist. Das Explosionsschutzdokument enthält das Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische und die Darlegung des Explosionsschutzkonzepts.
Außerdem sollen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mithilfe dieses Dokuments nachweisen, mit welchen Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Explosion minimiert wird und ihre eventuellen Auswirkungen auf ein möglichst ungefährliches Maß reduziert werden.
Sowohl die Beurteilung von Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische als auch die Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen muss von fachkundigen Personen (§ 2, Abs. 16 und § 6, Abs. 11 GefStoffV) vorgenommen werden. Sind solche Personen im Betrieb nicht vorhanden, muss externe, fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden. Dazu können die Unfallversicherungsträger, die zuständigen staatlichen Ämter sowie privatwirtschaftliche Beratungsinstitutionen angesprochen werden.
Das Explosionsschutzdokument ist grundsätzlich für alle Betriebszustände und Tätigkeiten zu erstellen. Dabei sind auch Betriebszustände zu berücksichtigen, bei denen es in der Vergangenheit betriebs- oder branchenspezifisch zu Ereignissen und Schadenfällen gekommen ist. Das ist bei Absauganlagen, Förderanlagen und Silos grundsätzlich der Fall.
Ein Explosionsschutzdokument ist auch dann erforderlich, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen zur sicheren Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen getroffen werden. Technische Maßnahmen zur sicheren Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphäre können zum Beispiel Absaugungen und andere Lüftungsanlagen sein. Sie müssen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 und Nr. 5.3 BetrSichV auf Funktion und Wirksamkeit geprüft werden. Dabei handelt es sich um Prüfungen zum Explosionsschutz, die nach § 6 Abs. 9 GefStoffV zu den Inhalten eines Explosionsschutzdokuments gehören.
Für im Einzelfall auftretende, seltene, oder örtlich und zeitlich begrenzte Tätigkeiten unter wechselnden Bedingungen, wie Störungsbeseitigung, sind Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen. Hierzu kann ein Freigabeverfahren gemäß Anhang 1 Nr. 1.4 Abs. 2 GefStoffV verwendet werden. Für Instandhaltungsarbeiten sind die Vorgaben der TRBS 1112 Teil 1 zu berücksichtigen.
Die Verantwortung für die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments liegt zunächst bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Sie können die Aufgabe zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments zum Beispiel per betrieblicher Organisation oder Arbeitsvertrag delegieren. Besitzen sie selbst nicht die erforderliche Fachkunde, müssen sie sich fachkundig beraten lassen. Für die Entwicklung eines tragfähigen Explosionsschutzkonzepts ist die Beteiligung von Personen, die Tätigkeiten mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen durchführen oder von Personen, die für diese Betriebsbereiche verantwortlich sind, erforderlich.
Wesentlicher Inhalt des Explosionsschutzdokuments ist die Darstellung des Explosionsschutzkonzepts, das heißt, der Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die auf Basis der Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden.
Das Explosionsschutzdokument muss in Bezug auf die Ableitung und die Beschreibung des Explosionsschutzkonzepts nachvollziehbar sein. Eine übersichtliche Gliederung und eine gute Lesbarkeit unterstützen das. Hierzu trägt eine ausgewogene Aufteilung der Inhalte und Informationen auf Text und Anhänge des Explosionsschutzdokuments bei. Detailliertere Informationen können zum Beispiel in Anhängen zum Explosionsschutzdokument abgelegt werden.
Zunächst müssen Informationen über das Arbeitsumfeld, den Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel, das Verfahren, die Arbeitsstoffe und die durchzuführenden Tätigkeiten gesammelt werden. Hieraus wird dann abgeleitet, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und für welche Arbeitsmittel, Verfahrensschritte, Tätigkeiten und Stoffe diese Schutzmaßnahmen gelten.
Das Explosionsschutzdokument kann auch Bestandteil einer allgemeinen oder umfassenderen Sicherheitsdokumentation sein. Die Ablage ist auch in elektronischer Fo...