Vorrangig dienen Absauganlagen dem Zweck, die Luft an den Arbeitsplätzen gesundheitlich zuträglich zu machen, indem luftfremde Stoffe in möglichst konzentrierter Form aus dem Arbeitsbereich der Beschäftigten abgesaugt werden. Wird diese Luft weiter an die Umwelt ins Freie abgegeben (gereinigt oder nicht gereinigt), greift das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Wird dann der luftfremde Stoff in einem Abscheider aufkonzentriert (z. B. in Form von Staub oder feuchtem Schlamm), handelt es sich formal erst einmal um Abfall und es greifen das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Abfallgesetze der einzelnen Bundesländer. Wenn aber zum Beispiel der abgeschiedene Staub im eigenen Betrieb thermisch verwertet wird, handelt es sich bei diesem Staub nicht um Abfall. Auch wenn im Betrieb angefallene Metallreste im eigenen Betrieb direkt wieder eingeschmolzen werden, sind die Metallreste kein Abfall. Besonders bei Nassabscheidern bleibt oft noch belastetes Wasser zurück, das nicht einfach ohne Vorbehandlung in Oberflächengewässer abgeleitet werden darf - hier greifen das Wasserhaushaltsgesetz, das Abwasserabgabengesetz und die Wasserverordnung.

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