Hinsichtlich der Ladungssicherung von Druckgaspackungen für Flüssiggas siehe auch Ziffer 6.
ADR 1.4.3.1.1.b)
Bevor Flüssiggasflaschen, Druckgaspackungen oder Einwegkartuschen zur Beförderung in das Fahrzeug geladen werden, muss der Verlader die Verpackungen wie z. B. Flüssiggasflaschen auf Beschädigungen prüfen. Beschädigte, insbesondere undichte Flüssiggasflaschen dürfen nicht befördert werden. Gleiches gilt für beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen.
Vor der Beförderung sind die Flaschenventile zu schließen und die Ventilschutzkappen aufzusetzen. Dies gilt auch für entleerte Flaschen.
ADR 7.5.7.1
Die einzelnen Flaschen oder Versandstücke mit Druckgaspackungen und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen auf dem Fahrzeug durch z. B. Zurrgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen, Klemmbalken, Transportschutzkissen oder rutschhemmende Unterlagen so gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nicht verändern können. Die Beschädigung von Flüssiggasflaschen oder Versandstücken mit Druckgaspackungen bzw. Einwegkartuschen und das Austreten von Flüssiggas sind zu verhindern. Die Fahrzeuge müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein.
Insbesondere ist bei dem Transport von Flüssiggasflaschen in Transportrahmen zu beachten, dass die Nutzlasten sowie zulässigen Achslasten nicht überschritten werden. Dabei ist die formschlüssige Ladungssicherung (an der vorderen Bordwand anliegend bzw. Diagonalzurren - siehe Titelbild) zu bevorzugen.
Falls gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert und verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Die Bewegung der Flüssiggasflaschen und anderer Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Staumaterial oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden.
ADR 7.5.7.11
Falls Verspannungen, wie Bänder oder Gurte, verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, um eine Beschädigung oder Verformung des Versandstückes zu verhindern.
ADR 7.5.11, CV 9
Flaschen dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Flaschen sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.
Sofern Flaschen liegend transportiert werden, müssen sie parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs gelegt werden. In der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden.
Kurze Flüssiggasflaschen mit großem Durchmesser (> 30 cm, Füllgewicht z. B. 11 kg) dürfen längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.