Hinweise zur Beförderung von Gasflaschen:
Straßenfahrzeuge wie Lkw, Werkstattwagen, Pkw und Anhänger sind nur dann für die Beförderung von Gasflaschen mit gefährlichen Gütern geeignet, wenn sie ausreichend belüftet und gekennzeichnet sind. Besondere Vorsicht ist beim Transport von entzündbaren Gasen geboten, da die Gefahr der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre besteht. Weiterhin muss insbesondere Wert auf die Ladungssicherung gelegt werden, um das Ladegut zuverlässig gegen Verrutschen, Umfallen und Wegrollen zu schützen.
Ladungssicherung
Gasflaschen müssen gut verstaut und gesichert sein, dass sich die Lage z. B. durch Verrutschen, Umfallen oder Umher-rollen nicht ändern kann. Auch Transportmittel (wie z. B. Kisten und Gestelle) sind zu sichern. Die Ladungssicherung kann durch Zurrgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen, Klemmbalken, Transportschutzkissen und rutschhemmende Unterlagen erfolgen.
Gasflaschen müssen parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs oder Containers gelegt werden. In der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse positioniert werden. Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte oder Containermitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.
Dichtheit der Entnahmeeinrichtungen
Die Flaschenventile müssen dicht, geschlossen und mit einer geeigneten Ventilschutzeinrichtung (z. B. Flaschenkappe, Cage oder Kragen) versehen sein oder in Schutzkisten befördert werden. Bei bestimmten giftigen Gasen (LC50 < 200 ppm) muss die Ventilöffnung zusätzlich mit einem gasdichten Stopfen oder Kappe (Verschlussmutter) versehen sein.
Lüftung
Gasflaschen sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge zu verladen. Unter bestimmten Umständen kann davon abgesehen werden, sofern die Sondervorschrift CV 36 (7.5.11 ADR) angewendet wird.
Bei der Beförderung entzündbarer Gase ist auf eine ausreichende Be- und Entlüftung zu achten, um die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern.
- Offene Fahrzeuge (z. B. Pritsche) sind immer ausreichend belüftet.
- Bei gedeckten Fahrzeugen (z. B. Kofferfahrzeug) kann ausreichende Be- und Entlüftung durch mindestens zwei Lüftungsöffnungen von mindestens je 100 cm2 gewährleistet werden, von denen eine in Bodennähe und die andere in Deckennähe angeordnet sein muss.
- Pkw sind aus ladungs- und lüftungstechnischen Gründen nicht für die Beförderung von Gasflaschen geeignet. Soll der Transport dennoch im Pkw erfolgen, sollten Flüssiggasflaschen unmittelbar vor Fahrtantritt in das Fahrzeug geladen werden und unverzüglich nach Beendigung der Beförderung entladen werden, da bei abgestelltem Fahrzeug eine ausreichende Durchlüftung in der Regel nicht gegeben ist. Während der Beförderung im Pkw kann die Lüftung als ausreichend betrachtet werden, wenn das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr und einer höheren Stufe eingeschaltet ist und alle Zuluftkanäle vollständig geöffnet sind.
Weitere Informationen enthält die DGUV Information 210-001: "Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße".