Alle Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem Gefahrstoffrecht ergeben, können letztlich in der Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber fachkundig zu erstellen. Verfügen Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so haben sie sich fachkundig beraten zu lassen. Personen, die für die fachkundige Beratung herangezogen werden, müssen die speziellen Anforderungen an die Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung erfüllen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Es ist auch eine Aufteilung auf mehrere Personen möglich, neben den genannten zum Beispiel auch auf Hygienefachpersonal, Brandschutzbeauftragte etc.
Zunächst müssen die konkreten Aufgaben, die sich im Unternehmen durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ergeben, beschrieben werden. Danach können sie in Abhängigkeit von der gewählten Organisation den Beteiligten schriftlich zugeordnet werden. Für eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung ist die Verknüpfung von Arbeitsplatz- und Arbeitsschutzwissen wesentlich.
Tabelle 11
Grundsätzliche Rollen- und Aufgabenverteilung
Position |
Rolle |
Aufgaben |
Arbeitgeber |
- Normadressat/Normadresssatin der GefStoffV
- Arbeitsschutzverantwortlicher/Arbeitsschutzverantwortliche
|
- Organisation der Umsetzung aller Aufgaben aus der GefStoffV und der ArbmedVV
- Übertragung konkreter Arbeitgeberpflichten aus der GefStoffV auf die Abteilungs- bzw. Bereichsleitung (Delegation)
- Überwachung der pflichtgemäßen Durchführung der übertragenen Unternehmerpflichten, wie Bestellung FASI/Betriebsarzt/-ärztin usw.
- Sicherstellung der fachkundigen Beratung aller Arbeitsschutzverantwortlichen
|
Abteilungs- bzw. Bereichsleitung |
- Arbeitsschutzverantwortlicher/Arbeitsschutzverantwortliche (durch Delegation)
- Arbeitsplatz-Experte/-Expertin
|
- Verantwortlich für die Umsetzung der Aufgaben der GefStoffV in ihrem Verantwortungsbereich
- Weitergabe aller erforderlichen Informationen an die Arbeitsschutzexperten/-expertinnen
- Einbringen von Arbeitsplatzwissen
|
Beschäftigter/Beschäftigte |
- Arbeitsplatz-Experte/-Expertin
|
- Einbringen von Arbeitsplatzwissen in Bezug auf die Durchführung (Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren etc.)
- Benennen von Belastungs- und Gefährdungsfaktoren und Vorschlagen geeigneter Schutzmaßnahmen (Erfahrungswissen)
|
Interessenvertretung (Betriebs-, Personalrat, Mitarbeitervertretung) |
- Vertretung der Beschäftigten
|
- Mitbestimmung zu Maßnahmen bezüglich des Einsatzes von Gefahrstoffen und der Festlegung der entsprechenden Schutzmaßnahmen
|
Fachkraft für Arbeitssicherheit |
- Stabsstelle
- Arbeitsschutz-Experte/-Expertin
- i. d. R. Gefahrstoff-Experte/-Expertin (fachkundige Person im Sinne der GefStoffV)
|
- Aufgaben gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
- Beratung und Unterstützung der Arbeitsschutzverantwortlichen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe aus der GefStoffV, insb. bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
- Einbringen des Arbeitsschutzwissens
- Erarbeitung eines Konzeptes für die Umsetzung der GefStoffV
|
Betriebsarzt/Betriebsärztin |
- Stabsstelle
- Arbeits schutz-Experte/-Expertin
- i. d. R. Gefahrstoff-Experte/-Expertin (fachkundige Person im Sinne der GefStoffV)
|
- Aufgaben gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
- Beratung und Unterstützung der Arbeitsschutzverantwortlichen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe aus der GefStoffV, insb. bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
- Einbringen des Arbeitsschutzwissens
- Erarbeitung eines Konzeptes für die Umsetzung der GefStoffV in Bezug auf arbeitsmedizinische Aspekte
- Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge, sofern erforderlich (siehe ArbmedVV)
|
Weitere Berater/Beraterinnen und Experten/Expertinnen aus angrenzenden Fachbereichen und beteiligten Organisationseinheiten |
- Ggf. als sonstige/r Gefahrstoffexperte/-expertin (fachkundige Person im Sinne der GefStoffV)
- Einkäufer/Einkäuferin
- Qualitätsmanagement-Beauftragter/-Beauftragte
- Technischer Dienst
- Arbeitsschutzkoordinator/-koordinatorin gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1
- Sicherheitsbeauftragter/-beauftragte
- Brandschutzbeauftragter/-beauftragte
- Gefahrgutbeauftragter/-beauftragte
- Abfallbeauftragter/-beauftragte
- im Gesundheitsdienst auch Apotheker/Apothekerin, Medizinproduktesicherheits-Beauftragter/-beauftragte und Hygienefachpersonal
|
- Unterstützung der Prozesse (Logistik)
- Einbringen des Arbeitsschutzwissens
- Einbringen von spezifischem Gefahrstoffwissen, sofern nicht durch Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsarzt/Betriebsärztin abgedeckt
|
GefStoffV: Gefahrstoffverordnung
ArbmedVV: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge