Abb. 3
Kunststoff-Kanister UN-codiert mit Prägestempel, BAM-Zulassung Herstellungszeitraum: März 2018
Abb. 4
Eimer zum Flaschentransport
In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes werden Gase (z. B. medizinischer Sauerstoff), Flüssigkeiten (z. B. Desinfektionsmittel, konzentrierte saure und alkalische Reinigungsmittel) und feste Stoffe in unterschiedlich großen Mengen gelagert und zu den Einsatzorten im Betrieb transportiert. Außerdem müssen Abfälle mit teilweise gefährlichen Eigenschaften (z. B. bei Therapieabbruch anfallende Zytostatika) regelmäßig entsorgt werden. Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeiten nur unterwiesenen Beschäftigen übertragen, die vertraut sind mit den bei der Lagerung, Beförderung und Entsorgung von Gefahrstoffen anfallenden Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen. Ausführliche Informationen zu Transport, Lagerung und Entsorgung von Gefahrstoffen finden sich in Eickmann U., Halsen G., Heinemann A., Wegscheider W.: "Chemische Gefährdungen im Gesundheitsdienst - Hilfestellungen für die Praxis" (weitere Informationen s. Anhang 3).
Aufbewahrung und Lagerung
Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden Gefahrstoffe in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes entweder direkt am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe (z. B. im Stationszimmer) oder zentral in einem separaten Lagerbereich (z. B. Sicherheitsschrank oder Gefahrstofflager) aufbewahrt. Bei der Lagerung von Gefahrstoffen können sich verschiedene Gefährdungen durch die Eigenschaften und den Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe, die Menge der gelagerten Gefahrstoffe, die Art der Lagerung, die Tätigkeiten bei der Lagerung, die Zusammenlagerung mit anderen (Gefahr-)Stoffen, die Arbeits- und Umgebungsbedingungen (Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer) und die Bauweise des Lagers ergeben.
Produktbezogene Hinweise zur Lagerung von Gefahrstoffen finden sich u. a. in Sicherheitsdatenblättern in Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung". Die TRGS 510 nennt weitere Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von den Eigenschaften und Mengen der zu lagernden Stoffe. Für Apotheken gibt es eine Handlungshilfe auf der Homepage der BGW ("Lagerung von Gefahrstoffen in der Apotheke").
Schutzmaßnahmen (Auswahl):
- Geordnete Lagerung in geschlossenen, unbeschädigten und sauberen Behältern.
- Originalbehälter verwenden. Falls in andere Behältnisse um- oder abgefüllt werden muss, keine Behältnisse verwenden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann (z. B. Getränkeflaschen). Bleibt das Produkt unverändert, kann die Kennzeichnung des Originalgebindes übernommen werden. Ansonsten sind die Behältnisse nach GefStoffV zu kennzeichnen (s. TRGS 201, auch vereinfachte Kennzeichnung möglich).
- Gefahrstoffe nur in kleinen Mengen (für den Tages- oder Schichtbedarf) am Arbeitsplatz aufbewahren, hierbei möglichst kleinstes handelsübliches Gebinde verwenden.
- Regelmäßige Sichtprüfung auf Alterung und Schäden durchführen. Behälter aus Kunststoff dürfen maximal 5 Jahre verwendet werden, danach müssen sie ausgetauscht werden (s. Abb. 3).
- Geeigneten Standort zur Aufbewahrung wählen wie Regal, (Sicherheits-)Schrank etc. Zur Vermeidung von Wärmeeinwirkung nicht am Fenster oder vor Heizungen aufstellen.
- Zusammenlagerungsverbote beachten, z. B. Gase (Lagerklasse 2A) und entzündbare flüssige Stoffe (Lagerklasse 3) in unterschiedlichen Lagerabschnitten lagern.
- Gefahrstoffe nicht in unmittelbarer Nähe zu Lebensmitteln lagern.
- Flüssige Gefahrstoffe in bzw. auf Auffangeinrichtungen lagern, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen können.
- Gefahrstoffe dürfen nicht in Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen und Treppenaufgängen oder Hausanschlussräumen aufbewahrt werden.
- Giftige, krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe müssen unter Verschluss aufbewahrt werden.
Hinweise zur Aufbewahrung und Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten (z. B. Aceton, Isopropanol) sind in Kapitel 19 beschrieben.
Innerbetrieblicher Transport
Beim Transport von Gefahrstoffen können Gefährdungen durch Gase, Dämpfe oder Spritzer entstehen, insbesondere der Transport größerer Mengen kann zu Gefährdungen führen. Wenn der Transport ausschließlich innerbetrieblich stattfindet und ein Transport in Fahrzeugen auf einer für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Straße auf dem Betriebsgelände ausscheidet (z. B. Straßen in innerstädtischen Krankenhäusern), sind die Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter (Gefahrgutrecht) nicht zu beachten. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergeben sich dann aus der Gefährdungsbeurteilung. Für den Transport von Gefahrstoffen in Laborbereichen finden sich Hinweise zu Schutzmaßnahmen in der TRGS 526, für den Transport in Lagern können Schutzmaßnahmen anhand der TRGS 510 abgeleitet werden. Das Fachwissen-Portal der BG RCI (www.bgrci.de) thematisiert auch den angrenzenden Bereich des Gefahrguttransportes auf der Straße (s. auch "Patientenproben ric...