Bei Einhaltung der "1000-Punkte-Regelung" sind folgende Erleichterungen möglich:

  • Gefahrgutbeauftragte

    Unternehmen, die ausschließlich Beförderungen gefährlicher Güter in Mengen unterhalb der "1000-Punkte-Regelung" durchführen, sind von der Bestellung von Gefahrgutbeauftragten befreit, siehe Abschnitt 4.1.

  • Sicherung

    Sofern es sich nicht um bestimmte explosive oder radioaktive Stoffe und Gegenstände handelt, sind die Vorschriften für die Sicherung (1.10 ADR) nicht anzuwenden.

  • Fahrzeuge und ihre Ausrüstung

    Das Fahrzeug muss nicht nach den Gefahrgutvorschriften zugelassen und ausgerüstet sein; Ausnahme: 2 kg-Feuerlöschgerät, siehe Abschnitt 6.3.2.

  • Schriftliche Weisungen

    Die schriftlichen Weisungen brauchen nicht mitgeführt zu werden.

  • Ausbildung der Fahrzeugführerinnen und -führer

    Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen nicht besonders geschult sein (keine ADR-Schulungsbescheinigung), eine Unterweisung nach 1.3 ADR ist jedoch erforderlich.

  • Personenbeförderung

    Personen, die nicht Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sind, dürfen mitfahren.

  • Kennzeichnung der Fahrzeuge

    Die Fahrzeuge müssen nicht mit orangefarbenen Tafeln, Großzetteln (Placards), Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur oder Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein.

  • Besondere Bedingungen

    Da die Fahrzeuge nicht kennzeichnungspflichtig sind, muss das Verkehrsverbotszeichen 261 (Anlage 2, Abschnitt 6 der StVO) "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" nicht beachtet werden.

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