Kleine Mengen gefährlicher Güter können von den Gefahrgutvorschriften freigestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 3.5 ADR entsprechen. Sie müssen korrekt klassifiziert, verpackt und wie im Folgenden beschrieben gekennzeichnet sein. Weiterhin ist eine Unterweisung der Beschäftigten nach 1.3 ADR erforderlich.
Ob die Freistellung nach 3.5 ADR angewandt werden kann, ist dem alphanumerischen Code (E0 bis E5) aus 3.2 ADR, Tabelle A, Spalte 7b für das entsprechende Gefahrgut zu entnehmen. Diesen Codes sind hierfür folgende höchstzulässige Mengen zugeordnet:
Code |
Höchstzulässige Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm; für flüssige Stoffe und Gase in ml) |
Höchstzulässige Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm; für flüssige Stoffe und Gase in ml; bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml) |
E 0 |
in freigestellten Mengen nicht zugelassen |
E 1 |
30 |
1000 |
E 2 |
30 |
500 |
E 3 |
30 |
300 |
E 4 |
1 |
500 |
E 5 |
1 |
300 |
Tabelle 7: Zuordnung des alphanumerischen Codes zu den höchstzulässigen Mengen
Als Voraussetzung für die Freistellung müssen zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden, die aus Innenverpackung, Zwischenverpackung und Außenverpackung bestehen und bestimmten Anforderungen entsprechen. Sie müssen verschiedene Freifallprüfungen aus 1,8 m Höhe und die Stapeldruckprüfung (3 m gestapelte, identische Versandstücke) bestehen. Die Zwischenverpackung muss im Fall einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten können.
Wenn keine gefährlichen Reaktionen auftreten können, dürfen kleine Mengen unterschiedlicher Gefahrgüter unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen zusammen in eine Außenverpackung gepackt werden. Bei verschiedenen Gefahrgütern unterschiedlicher alphanumerischer Codes, muss die Gesamtmenge je Außenverpackung auf den Wert begrenzt werden, der dem restriktivsten Code entspricht.
Die Außenverpackung muss mit einem Kennzeichen (siehe Abbildung 11) versehen sein, dessen Abmessungen mindestens 100 mm x 100 mm betragen. Die Schraffierung und das Symbol müssen in derselben Farbe, schwarz oder rot, auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund abgebildet sein.
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abbildung 11: Kennzeichen für freigestellte Mengen "Excepted Quantities"
In dem Kennzeichen sind anzugeben:
* Nummer des ersten oder einzigen in 3.2 ADR, Tabelle A Spalte 5 angegebenen Gefahrzettels
** Name des Absenders oder des Empfängers, sofern nicht an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben
Bei einer Umverpackung müssen das Kennzeichen für freigestellte Mengen sowie das Wort "Umverpackung" (mindestens 12 mm Buchstabenhöhe) auf der Umverpackung angebracht werden, wenn die Kennzeichen der Versandstücke innerhalb der Umverpackung nicht deutlich sichtbar sind.
Abbildung 12: In freigestellten Mengen verpacktes gefährliches Gut
Die Anzahl der Versandstücke in einem Fahrzeug oder Container darf 1000 nicht überschreiten.
Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, aber in einem der Begleitdokumente müssen der Vermerk "Gefährliche Güter in freigestellten Mengen" und die Anzahl der Versandstücke angegeben werden.
Die Fahrzeugführerinnen und -führer müssen nicht besonders geschult sein, jedoch ist eine Unterweisung aller an der Beförderung beteiligten Personen erforderlich (siehe Abschnitt 3.3).