Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, sondern die zur Aufarbeitung, Deponie, Beseitigung durch Verbrennung oder anderen Entsorgungsverfahren befördert werden.
Weisen Abfälle gefährliche Eigenschaften auf, müssen sie entsprechend den Gefahrgutvorschriften klassifiziert werden.
Wenn bei der Beförderung von Abfällen ein Beförderungspapier mitzuführen ist, muss vor der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "ABFALL" genannt werden, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist.
Beispiel: "UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)"
Abfälle, deren Zusammensetzung nicht genau bekannt ist
Bei Abfällen, deren Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten, erfolgen. Im Zweifelsfall ist der höchste Gefahrengrad zu wählen.
Wenn nachweislich sichergestellt werden kann, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht denen der Verpackungsgruppe I entsprechen, wird der Abfall der am besten geeigneten n.a.g.-Eintragung der Verpackungsgruppe II zugeordnet. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Abfall nur umweltgefährdende Eigenschaften besitzt, darf er der Verpackungsgruppe III der UN-Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet werden. Wird diese vereinfachte Einstufung gewählt, muss keine technische Benennung (nach SV 274) angegeben werden.
Bei Anwendung dieser Vorschrift ist im Beförderungspapier die offizielle Benennung durch "Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5 zu ergänzen."
Beispiel: "UN 3264 Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g., 8, II, (E) Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5"
Leere, ungereinigte Altverpackungen (Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC)) können unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling, nicht aber zur Reparatur, Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden.
Die Altverpackungen müssen so weit entleert sein, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur anhaftende Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind.
Bei den enthaltenen Rückständen darf es sich nur um gefährliche Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 handeln.
Der UN-Nummer 3509 dürfen keine Altverpackungen mit Rückständen von folgenden Stoffen zugeordnet werden:
- Stoffe der Verpackungsgruppe I
- desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1
- selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1
- Stoffe, die nicht als begrenzte Menge befördert werden dürfen
- radioaktive Stoffe
- Asbest
- polychlorierte und polyhalogenierte Biphenyle
- polyhalogenierte Terphenyle
Leere ungereinigte Altverpackungen, die Stoffe der Klasse 5.1 (als Haupt- oder Nebengefahr) aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengeladen werden. Zum Thema Zusammenladung, siehe Abschnitt 8.15.
Bei der Verladung müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Im Beförderungspapier muss "Altverpackungen, leer, ungereinigt" ergänzt werden durch den Ausdruck (MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...]), gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge.
Wenn beispielsweise leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen von Gefahrgut der Klasse 4.1 mit leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen von Gefahrgut der Klasse 3, Nebengefahr 6.1, zusammengepackt werden, wird im Beförderungspapier angegeben:
"UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9, (E)."
Neben dem Gefahrgutrecht ist auch das Abfallrecht zu beachten:
Unabhängig von der Gefahrgutkennzeichnung müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen gewerbsmäßig befördert werden, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln (400 mm x 300 mm) mit der schwarzen Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 200 mm, Schriftstärke 20 mm) deutlich sichtbar vorn und hinten (A-Schilder) versehen werden (siehe auch Titelbild).
Die Einstufung als gefährlicher Abfall ist unabhängig von der Gefahrgut-Klassifizierung. Eingestuft werden Abfälle gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis - in Deutschland umgesetzt durch die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Unter der Abfalleinstufung ist die Zuordnung eines Abfalls entsprechend seiner Art zu einem sechsstelligen Abfallschlüssel und einer offiziellen Abfallbezeichnung zu verstehen. Die gefährlichen Abfallarten sind durch ein Sternchen an der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet (beispielsweise 160601* für Bleibatterien).
Ebenfalls unabhängig vom Gefahrgutrecht ist eine Beförderungserlaubnis bzw. die Beförderungsanzeige nach Abfallrecht. Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen grundsätzlic...