Schlauchleitungen sind grundsätzlich Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung. Darüber hinaus können sie auch als
- überwachungsbedürftiges Anlagenteil oder
- Teil einer überwachungsbedürftigen Anlage
betriebliche Funktionen ausüben. Dies ist der Fall, sofern sie für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ("CLP-Verordnung") in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:
- als entzündbare Gase in Abschnitt 2.2
- als entzündbare Flüssigkeiten in Abschnitt 2.6, sofern der Flammpunkt ≤ 55°C ist
- als pyrophore Flüssigkeiten in Abschnitt 2.9
- als akut toxisch in Abschnitt 3.1 Kategorie 1 oder 2 oder
- als ätzend Kategorie 1, 1A, 1B, 1C in Abschnitt 3.2
verwendet werden. Insofern werden Schlauchleitungen nach der Betriebssicherheitsverordnung wie Rohrleitungen betrachtet. Sie sind
entweder nach Abschnitt 2 (Arbeitsmittel) oder/und nach Abschnitt 3 (überwachungsbedürftige Anlagen) der Betriebssicherheitsverordnung prüfpflichtig. Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen sind aufzuzeichnen und aufzubewahren (Behördenkontrolle). Im Rahmen der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage als Lageranlage, Füllstelle, Tankstelle, Entleerstelle, Druckbehälteranlage, Rohrleitungsanlage, Ex-Anlage (Anlagenprüfung), sind diese Aufzeichnungen relevant.
Bei überwachungsbedürftigen Schlauchleitungen hat der Unternehmer die zusätzlichen Anforderungen nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen. Er muss für den Einzelfall ermitteln
- in welchen Prüfbereich die Schlauchleitung fällt,
- welche Prüfungen durchgeführt werden müssen,
- wer die Prüfungen durchzuführen hat,
- welche Prüffristen einzuhalten sind und nicht überschritten werden dürfen.
Dazu können die folgenden Diagramme (Abbildungen 19-23) verwendet werden.
Abbildung 19: Prüfzuständigkeiten bei Schlauchleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden: als entzündbare Gase in Nummer 2.2; als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2; als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius; als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9.
Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung:
_____________________________________________________________________________________
"Tabelle 8
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
- als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
- als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
- als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2
DN [Millimeter] |
PS [Bar] |
PS · DN [Bar · Millimeter] |
Prüfung vor Inbetriebnahme |
Wiederkehrende Prüfung |
> 25 |
> 0,5 |
≤ 2000 |
bP |
bP |
> 25 |
> 0,5 |
> 2000 |
ZÜS |
ZÜS |
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden."
Abbildung 20: Prüfzuständigkeiten bei Schlauchleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden: als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius; als ätzend in Nummer 3.2.2.6.
Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung:
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"Tabelle 9
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
- als ätzend in Nummer 3.2.2.6
DN [Millimeter] |
PS [Bar] |
PS · DN [Bar · Millimeter] |
Prüfung vor Inbetriebnahme |
Wiederkehrende Prüfung |
> 32 |
> 0,5 |
1 000 < PS · DN ≤ 2000 |
bP |
bP |
> 32 |
> 0,5 |
> 2000 |
ZÜS |
ZÜS |
Abbildung 21: Prüfzuständigkeiten bei Schlauchleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden: als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2; als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 K...