Die vom Unternehmer oder der Unternehmerin zu treffenden Maßnahmen zur Ersten Hilfe lassen sich unterteilen in
- Ärztliche Versorgung, Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und betriebliche Ersthelfer und -helferinnen,
- Unterrichtung der Beschäftigten,
- Einrichtungen, Rettungs- und sonstige Hilfsmittel.
Abbildung 24: Erste-Hilfe-Kasten
In dieser Schrift wird nur der Aspekt "Einrichtungen, Rettungs- und sonstige Hilfsmittel" erläutert. Zu den ersten beiden Spiegelstrichen sind die gesetzlichen und DGUV Vorschriften (wie Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Sozialgesetzbuch VII, Störfall-Verordnung, Strahlenschutzverordnung, DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 2) unmittelbar anzuwenden.
Zu den Einrichtungen gehören ausgewiesene Telefone, Notrufmelder oder Ähnliches, mit dem die im Alarmplan angegebenen Personen (zuständige Ärztin oder zuständiger Arzt, Rettungsdienst usw., Namen und Rufnummern) oder Stellen erreicht werden können. Der Meldeablauf ist den Beschäftigten zu vermitteln. Es ist allgemein zu empfehlen, die Wirksamkeit der festgelegten Notfallmaßnahmen auch regelmäßig zu erproben.
Zur Anzahl und Beschaffenheit von Verbandmaterial (Verbandkasten) gibt die DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" Auskunft. Festlegungen können auch bereits in der Betriebsgenehmigung enthalten sein, z. B. in der Stellungnahme der zuständigen Feuerwehr.
Weitere Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ersten Hilfe und Notfallrettung im Lager können zum Beispiel sein:
- Augenduschen, Körperduschen (Notduschen),
- Atemschutzgeräte (Fluchtmasken),
- Löschdecken, Rettungsgurte,
- medizinische Geräte, Sanitätsräume, Antidote.
Art und Umfang sollte in der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der Betriebsärzte und Betriebsärztinnen bestimmt werden. Darin sollte auch überprüft werden – etwa aufgrund der Art der Tätigkeiten, der Eigenschaften der gelagerten Stoffe, der Wirksamkeit anderer technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, der Verfügbarkeit von Rettungsdiensten – ob Augen- und Notduschen erforderlich sind (und in welcher Anzahl und an welchen Orten).
Die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen sollten in den Plänen zur Gefahrenabwehr verzeichnet sein. Es ist sicherzustellen, dass die Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit der als erforderlich festgestellten Einrichtungen gegeben ist. So sind z. B. Verbandkästen nach Benutzung aufzufüllen. Bei Erreichen des Haltbarkeitsdatums sind der Inhalt des Verbandkastens, Atemschutzgeräte und Antidote zu erneuern. Rettungsgurte sind durch Sachkundige zu überprüfen. Für Augen- und Notduschen ist sicherzustellen, dass Durchflussmenge und Wasserqualität gegeben sind (Frostgefahr, Verkeimung des Wassers).
Die Zuleitungen sind regelmäßig zu spülen, gegebenenfalls ist der Wasserzustand überprüfen zu lassen. In Außenanlagen ist regelmäßig eine Beheizung der Rohrleitungen und Duschen erforderlich.