4.7.1
DGUV Vorschrift 1 § 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel (1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. |
Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.
Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z. B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden.
Als Meldeeinrichtung reicht unter Umständen das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. Auch wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen.
Weitere Informationen enthalten die DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" sowie die DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen".
Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z. B. auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden.
4.7.2
DGUV Vorschrift 1 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden. |
Mittel zur Ersten Hilfe sind
Art und Menge von Erste-Hilfe-Material
Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.
- der kleine Verbandkasten nach DIN 13157,
- der große Verbandkasten nach DIN 13169.
In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen folgende Richtwerte:
Betriebsart |
Zahl der Versicherten |
Kleiner |
Großer |
Verbandskasten |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe |
1 - 50 |
1 |
|
51 - 300 |
|
1 |
ab 301 für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
2 |
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe |
1 - 20 |
1 |
|
21 - 100 |
|
1 |
ab 101 |
|
2 |
für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
|
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen |
1 - 10 |
1 |
|
11 - 50 |
|
1 |
ab 51 für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandskasten |
2 |
Aufbewahrung
Die Aufbewahrungsorte für Mittel zur Ersten Hilfe richten sich nach den Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze) und den auf dem Gebiet des Rettungswesens getroffenen organisatorischen Maßnahmen.
Die Mittel zur Ersten Hilfe müssen jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen), in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Erste-Hilfe-Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist.
Antidote sind so aufzubewahren, dass sie im Notfall sofort zur Verfügung stehen. Sie sind gegen Missbrauch zu sichern. Dies bedeutet, dass Antidote nicht zusammen mit dem "normalen" Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden dürfen. Die Aufbewahrung muss gesondert erfolgen und der Zugriff auf die Antidote muss auf die Personen beschränkt sein, die damit im Notfall umgehen müssen und dürfen (z. B. durch den Betriebsarzt dafür qualifizierte Ersthelfer). Antidote stehen im Notfall dann sofort zur Verfügung, wenn der Ort der Aufbewahrung nahe der Stelle gewählt wird, wo sie im Notfall benötigt werden. Dies kann bedeuten dass Antidote an mehreren Stellen vorgehalten werden müssen.
Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz
Nach dem Medizinproduktegesetz muss Erste-Hilfe-Material eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums.
Ansonsten sind Mittel zur Ersten Hilfe bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen. Sie sind – ausgenommen Pflastermaterial – bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.
Weitere Mittel zur Ersten Hilfe
Neben dem Erste-Hilfe-Material können aufgrund der Entscheidung des Betriebsarztes weitere Mittel zur Ersten Hilfe notwendig sein. Bei betriebsspezifischen Gefahren, z. B. im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen, können ...