Herzstillstand: Defibrillatoren retten Leben

Der plötzliche Herztod gilt in allen Industrieländern als Todesursache Nummer eins. In Deutschland sterben jährlich über 60.000 Menschen daran, in vielen Fällen an ihrem Arbeitsplatz. Durch den sofortigen Einsatz von „Automatisierten externen Defibrillatoren“ (AED) im Rahmen der Ersten Hilfe steigen die Überlebenschancen deutlich. Unternehmen sind gesetzlich nicht verpflichtet, diese Geräte anzuschaffen, sollten aber trotzdem ein paar Punkte beachten.

Der plötzliche Herztod nach einem Herzstillstand gilt mit rund 65.000 Fällen jährlich als häufigste Todesursache in Deutschland. Viele Herzstillstände, in der Regel verursacht durch ein sogenanntes Kammerflimmern im Herzen, ereignen sich im Unternehmen. Durch sofortige Erste Hilfe mit einer Lungen-Wiederbelebung und insbesondere den Einsatz von „Automatisierten externen Defibrillatoren“ (AED) kann der betroffene Beschäftigte dann nicht selten noch gerettet werden. Das ist auch der Grund, warum immer mehr Betriebe AEDs vorhalten.

So werden AEDs eingesetzt

Was ist unmittelbar nach einem Herzstillstand eines Beschäftigten zu tun? Die betrieblichen Ersthelfer müssen so schnell wie möglich mit Kompression und Beatmung beginnen. Sobald diese geschehen ist, bleibt ein Ersthelfer bei dem betroffenen Beschäftigten, während der zweite den AED holt. Am kastenförmigen AED befinden sich zwei Kabel, die an ihrem Ende mit Elektroden versehen sind. Diese verbinden die Ersthelfer mit der am Boden liegenden Person. Stellt das Gerät Kammerflimmern fest, wird ein elektrischer Schock freigegeben. Liegt ein normaler Herzrhythmus oder ein völliger Herzstillstand ohne elektrische Aktivität vor, wird dagegen kein Schock ausgelöst.

Keine Pflicht für Arbeitgeber

Trotz der großen Gefahr besteht für Unternehmen nach wie vor keine gesetzliche Verpflichtung, AED anzuschaffen und vorzuhalten. Aber auch wenn für den Arbeitgeber die Anschaffung gegenwärtig nicht verpflichtend ist, muss sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden. Denn der Arbeitgeber muss Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen lassen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber also eigenverantwortlich entscheiden, ob ein AED für die Erste Hilfe in seinem Betrieb erforderlich ist oder nicht. Hinzu kommt: Seit 2011 muss den betrieblichen Ersthelfern in den Erste-Hilfe-Kursen der Berufsgenossenschaften der Umgang mit AED beigebracht werden. Die Betriebe wissen also auch aus diesem Grund um die Wichtigkeit dieses Themas.

AED: Aufbewahrungsorte

Wie und wo sollten Betriebe einen AED am besten aufbewahren? Die „DGUV-Information 204-010 – Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe" gibt hier folgende Ratschläge:

  • Aufbewahrt werden sollen AED an zentralen Standorten oder Standorten mit hohem Personenverkehr, zum Beispiel im Empfangs- oder Eingangsbereich des Unternehmens. Denn es muss gewährleistet sein, dass auch auf einem weitläufigen Betriebsgelände die Anwendung des AED im Notfall innerhalb kürzester Zeit möglich ist.
  • Als Aufbewahrungsmöglichkeit bieten sich gut zugängliche Wandschränke an, die je nach Ausführung eventuell auch einen Alarm beim Öffnen abgeben. Für spezielle Fälle sind auch Wandschränke erhältlich, bei denen mit der Öffnung automatisch ein Notruf abgesetzt wird.
  • Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.