Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen grundsätzlich nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten gelagert werden. Geeignet sind insbesondere Sicherheitsschränke, die die Anforderungen nach EN 14470-2 erfüllen. Oxidierende Gase (gekennzeichnet mit H270) oder entzündbare Gase (gekennzeichnet mit H220 oder H221) dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 10-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen. Für Luftwechsel bei toxischen Gase siehe Abschnitt 13.5.
In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, wenn:
- bei technischer Lüftung ein zweifacher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist. Diese Lüftung muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn ein festgelegter Grenzwert überschritten wird. Beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftung muss ein Alarm ausgelöst werden. Die dann einzuleitenden Maßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung und im Alarmplan zu berücksichtigen.
- bei natürlicher Belüftung des Lagerraumes die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt von zehn Prozent der Grundfläche dieses Raumes haben und eine Durchlüftung bewirken; der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt und keine Gase gelagert werden, die schwerer als Luft sind.
- sie in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-2 gelagert werden.
Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein. Druckgasbehälter mit Sauerstoff oder Druckluft dürfen ohne die genannten Anforderungen gelagert werden.
Bei der Lagerung von mehr als fünf Druckgasbehältern in Räumen muss eine ausreichende Be- und Entlüftung sichergestellt werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens ein Prozent der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden.
Die geforderte Größe der Lüftungsöffnung kann auf die für die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern vorgesehene Bodenfläche bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerbereich befindet. Ist eine ausreichende natürliche Lüftung nicht sicherzustellen, ist eine überwachte technische Lüftung mit den Anforderungen wie bei der Lagerung in Räumen unter Erdgleiche vorzusehen.
Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen oder zwei gefüllte Druckgasfässer mit entzündbaren Gasen oder mehr als fünf gefüllte Druckgasflaschen oder ein Druckgasfass mit akut toxischen (Kat. 1 oder 2) Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben. Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein.
Lagerräume für ortsbewegliche Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen (gekennzeichnet mit H220 oder H221) oder mit akut toxischen Gasen der Kategorie 1 oder 2, die mit H330 gekennzeichnet sind und die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) ausgeführt sind.
Lagerräume müssen schnell verlassen werden können.
Bei Lagerung unter Erdgleiche mit natürlicher Lüftung und in Lagerräumen mit einer Grundfläche bis zu 20 m2 ist der gesamte Raum als Gefahrenbereich vorzusehen.