Für die Lagerung akut toxischer Gase (gekennzeichnet mit H330 oder H331) wie Chlor, Ammoniak oder Schwefeldioxid sind folgende zusätzliche Regeln einzuhalten:

  • Die Druckgasbehälter müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben (abweichend darf Personen, deren Anwesenheit für die Verladung zur Beförderung erforderlich ist, unter Aufsicht Zugang gewährt werden.).
  • Mit H330 gekennzeichnete Gase dürfen in Räumen nur gelagert werden, wenn diese über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die bei Überschreitung eines verbindlichen Grenzwerts, z. B. des Arbeitsplatzgrenzwerts, des Kurzzeitwerts oder eines anderen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Beurteilungsmaßstabs, akustisch und optisch alarmiert.[1]
  • Notwendige Sicherheitsmaßnahmen, z. B. das Mitführen von Atemschutzgeräten, sind in der Betriebsanweisung festzulegen.
  • Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche für die Beschäftigten schnell erreichbar aufzubewahren.
  • Für Lager ab einer Größe von 800 m2 sind zur Warnung von Personen, die sich im Lager oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden können, Alarmierungseinrichtungen vorzusehen, z. B. eine Lautsprecheranlage.
  • In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind erforderlichenfalls verkürzte Fluchtweglängen zu veranschlagen. Insbesondere in Lagern für gasförmige akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 1 und 2 (H330), soll die Fluchtweglänge nicht mehr als 20 m betragen. Die tatsächliche Laufweglänge darf dabei nicht mehr als das 1,5-fache der Fluchtweglänge betragen.
  • Akut toxische Gase der Kategorien 1 bis 3 (gekennzeichnet mit H330 oder H331) dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 120-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen.
  • Wenn mehr als fünf gefüllte Druckgasflaschen oder ein Druckgasfass mit akut toxischen Gasen, Kat. 1 oder 2, gelagert werden, dürfen sie nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben. Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein.
  • Lagerräume für ortsbewegliche Druckgasbehälter mit akut toxischen Gasen der Kategorie 1 oder 2, die mit H330 gekennzeichnet sind und die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) ausgeführt sind.

Werden im Lagerabschnitt auch brennbare Gefahrstoffe und Materialien zusätzlich zu den Druckgasbehältern gelagert, sind folgende weiteren Maßnahmen umzusetzen:

  • Sind Lagerabschnitte im Freien nicht durch Wände untereinander abgetrennt, müssen sie als Mindestabstand einhalten:

    • 5 m zwischen Lagerabschnitten mit Gefahrstoffen in nicht brennbaren Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 200 l und bei einer maximalen Lagerhöhe von 4 m,
    • 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage und einer Werkfeuerwehr,
    • 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage,
    • 10 m in allen anderen Fällen.
  • Bei Lagern im Freien mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt muss die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit oder durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.
  • Automatische Brandmelde- und Feuerlöschanlagen sind erforderlich, wenn die folgenden Lagermengen überschritten werden:

    • 5 t akut toxischer Gefahrstoffe, Kat. 1, H330,
    • 20 t akut toxischer Gefahrstoffe, Kat. 2, H330,
    • 200 t akut toxischer Gefahrstoffe, Kat. 3, H331.
[1] Hinweise zur Dauerüberwachung finden sich in der TRGS 402, Anlage 4. Weiterführende Informationen zu Gaswarneinrichtungen für toxische Gase finden sich in der DGUV Information 213-056 (Merkblatt T 021 der BG RCI).

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