Akut toxische Gase, Kat. 1 und 2 (H330), dürfen in Räumen nur gelagert werden, wenn diese über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die vor Überschreitung eines verbindlichen Grenzwerts, z. B. des Arbeitsplatzgrenzwerts, des Kurzzeitwerts oder eines anderen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Beurteilungsmaßstabs akustisch und optisch alarmiert. Hinweise zur Dauerüberwachung finden sich in der Anlage 4 der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition". Weiterführende Informationen zu Gaswarneinrichtungen für toxische Gase finden sich in der DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb" (Merkblatt T 021 der BG RCI). Notwendige Sicherheitsmaßnahmen, z. B. die Erforderlichkeit des Mitführens von Atemschutzgeräten, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und in der Betriebsanweisung aufzuführen. Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche für die Beschäftigten schnell erreichbar aufzubewahren. [24] [91]

Lagerräume für entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B und 2 (H220 und H221), und akut toxische Gase, Kat. 1 und 2 (H330), die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerhemmend ausgeführt sind. Ein schnelles Verlassen dieser Lagerräume muss sichergestellt sein. Gefahrenbereiche für akut toxische Gase dürfen nicht in Fluchtwege reichen.

Lagerräume, in denen mehr als 5 gefüllte Druckgasflaschen oder auch nur ein Druckgasfass mit akut toxischen Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben. Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind um Druckgasbehälter für akut toxische Gase Gefahrenbereiche festzulegen (siehe auch TRGS 407). Die Gefahrenbereiche sind räumliche Bereiche, in denen infolge von Undichtigkeiten an Anschlüssen und Armaturen oder infolge von Fehlbedienungen die Freisetzung von Gasen nicht ausgeschlossen werden kann. [25]

Zusätzlich zum Ventilschutz sind bei akut toxischen Gasen, Kat. 1 oder 2 (H330), sowie bei pyrophoren Gasen, Kat. 1A (H232), die Ventile mit einer Verschlussmutter zu versehen.

Bei Lagerung im Sicherheitsschrank sind der gesamte Sicherheitsschrank und die Lüftungsleitungen als Gefahrenbereich vorzusehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?